Ratgeber

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: 84.150 € – und die drei Grenzen

Ab 2027 gibt es nicht mehr eine, sondern drei Versicherungspflichtgrenzen. Welche für Sie gilt, hängt davon ab, ob und seit wann Sie privat versichert sind. Hier finden Sie alle Werte, die Regeln zum Überschreiten und Beispiele – Stand Oktober 2026.

Redaktion Höchstbeitrag.de Aktualisiert am 9. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: alle drei Grenzen im Überblick
  2. Für wen gilt welche Grenze?
  3. Wann Sie versicherungsfrei werden: die Regel zum Überschreiten
  4. Bestandsschutz 2027: Was die Grenze von 80.550 € für Privatversicherte bedeutet
  5. Befreiung bei Anhebung der Grenze: drei Monate Zeit
  6. PKV-Grenze 2027: Ab welchem Gehalt Angestellte wechseln können
  7. Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze: der Unterschied
Das Wichtigste in Kürze
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 auf 84.150 € im Jahr bzw. 7.012,50 € im Monat (2026: 77.400 €); der Bundesrat muss noch zustimmen.
  • Für Angestellte, die am 31.12.2026 bereits versicherungsfrei und privat versichert sind, gilt 2027 eine eigene Bestandsgrenze von 80.550 €.
  • Für PKV-Altfälle, die schon am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren, liegt die besondere Grenze 2027 bei 72.900 €.
  • Wer die Grenze im laufenden Job überschreitet, wird erst zum Jahresende versicherungsfrei – und nur, wenn das Gehalt auch über der Grenze des Folgejahres liegt.
  • Wer allein durch die Anhebung der Grenze wieder versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 SGB V).

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 (auch Versicherungspflichtgrenze) soll auf 84.150 € im Jahr bzw. 7.012,50 € im Monat steigen – laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Für Angestellte, die am 31.12.2026 schon privat versichert sind, gilt eine eigene Grenze von 80.550 €, für PKV-Altfälle von vor 2003 sind es 72.900 €. Nur wer regelmäßig mehr verdient als die für ihn maßgebliche Grenze, darf sich als Angestellter privat krankenversichern.

84.150 €
Allgemeine Grenze 2027 für den Wechsel in die PKV (2026: 77.400 €)
Kabinettsbeschluss 07.10.2026
80.550 €
Bestandsgrenze 2027 für Angestellte, die am 31.12.2026 privat versichert sind
§ 6 Abs. 8 SGB V n. F., Entwurf
72.900 €
Besondere Grenze 2027 für PKV-Altfälle von vor 2003
§ 6 Abs. 7 SGB V, Entwurf

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027: alle drei Grenzen im Überblick

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze – kurz JAEG – entscheidet, ob Angestellte gesetzlich versichert sein müssen. Liegt Ihr regelmäßiges Bruttogehalt darüber, sind Sie versicherungsfrei. Dann haben Sie die Wahl: freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Bisher gab es dafür zwei Werte. Ab 2027 sind es drei.

Quelle: BMAS, Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (21.09.2026), Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend; 2026: Rechengrößenverordnung vom 26.11.2025. Stand 09.10.2026.
GrenzeFür wen?20262027 pro Jahr2027 pro Monat
Allgemeine JAEG (§ 6 Abs. 6 SGB V)Angestellte, die neu in die PKV wechseln wollen77.400 €84.150 €7.012,50 €
Bestandsgrenze (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.)Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind– (neu)80.550 €6.712,50 €
Besondere JAEG (§ 6 Abs. 7 SGB V)Angestellte, die am 31.12.2002 versicherungsfrei und privat versichert waren69.750 €72.900 €6.075 €
Zum Vergleich: Beitragsbemessungsgrenze KVKeine Wechselgrenze, sondern Obergrenze für die Beitragsberechnung69.750 €76.500 €6.375 €

Der Grund für die dritte Grenze ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228). Es hebt die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 zusätzlich zur normalen Lohnentwicklung um je 300 € im Monat an – also um 3.600 € im Jahr. Damit diese Sonderanhebung bereits Privatversicherte nicht in die GKV zurückdrängt, gibt es die neue Bestandsgrenze. Sie liegt mit 80.550 € genau 3.600 € unter der allgemeinen Grenze.

Werte für 2027 sind noch ein EntwurfAlle Zahlen für 2027 stammen aus dem Entwurf der Rechengrößenverordnung, den das Bundeskabinett am 07.10.2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss noch zustimmen; das PKV-Serviceportal erwartet die Entscheidung im November 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Verordnung beschlossen ist.

Für wen gilt welche Grenze?

Welche der drei Zahlen für Sie zählt, hängt nicht von der Höhe Ihres Gehalts ab. Entscheidend ist, wie Sie an einem bestimmten Stichtag versichert waren.

Sie wollen neu in die PKV

Es gilt die allgemeine Grenze: 2027 müssen Sie regelmäßig mehr als 84.150 € im Jahr verdienen. Das betrifft alle Angestellten, die heute gesetzlich versichert sind – egal ob pflicht- oder freiwillig versichert.

Sie sind Ende 2026 schon privat versichert

Waren Sie am 31.12.2026 als Angestellter versicherungsfrei und privat krankenversichert, gilt für Sie 2027 die Bestandsgrenze von 80.550 €. Sie bleiben versicherungsfrei, solange Ihr Gehalt darüber liegt.

Sie sind seit 2002 oder länger privat versichert

Waren Sie schon am 31.12.2002 wegen Ihres Gehalts versicherungsfrei und privat versichert, gilt die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. 2027 sind das 72.900 €.

Sie sind selbstständig oder verbeamtet

Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gibt es keine Einkommensgrenze. Sie können sich unabhängig vom Gehalt privat versichern. Mehr dazu unter GKV oder PKV für Selbstständige.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Der Wert 76.500 € ist 2027 die Beitragsbemessungsgrenze – nicht die Grenze für Altfälle. Auch in einigen Ratgebern taucht diese Zahl falsch auf. Für Altfälle nennt der Verordnungsentwurf 72.900 €.

Wann Sie versicherungsfrei werden: die Regel zum Überschreiten

Maßgeblich ist nicht ein einzelner Gehaltszettel, sondern Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Gemeint ist das Bruttogehalt, das Sie für die kommenden zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit erwarten können. Ihr Arbeitgeber schätzt es vorausschauend ein und meldet Sie entsprechend bei der Krankenkasse an.

Zählt in der Regel nicht

  • Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (§ 6 Abs. 1 SGB V)
  • Überstundenvergütung, die nur gelegentlich anfällt
  • Einmalige Prämien, die nicht zugesagt sind
  • Mieten, Kapitalerträge oder Gewinne aus einer selbstständigen Nebentätigkeit

Zählt mit

  • Laufendes Bruttogehalt, hochgerechnet auf zwölf Monate
  • Fest zugesagte Sonderzahlungen, z. B. ein vertragliches 13. Gehalt oder Urlaubsgeld
  • Sonderzahlungen, die regelmäßig jedes Jahr fließen
  • Variable Vergütung in der Höhe, in der sie sicher zu erwarten ist

Neue Stelle mit hohem Gehalt

Beginnen Sie eine neue Beschäftigung und liegt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von Anfang an über der Grenze, sind Sie nach § 6 Abs. 1 SGB V ab Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei. Ein Wechsel in die PKV ist dann direkt zum Start der neuen Stelle möglich. Ein Jobwechsel ist deshalb oft der schnellste Weg in die PKV – vorausgesetzt, das Gehalt liegt sicher über der Grenze.

Gehaltserhöhung im bestehenden Job

Steigt Ihr Gehalt im laufenden Arbeitsverhältnis über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Und das auch nur, wenn Ihr Gehalt zusätzlich über der Grenze des Folgejahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für einen Wechsel zum 01.01.2027 heißt das: Sie brauchen 2026 mehr als 77.400 € und ab 2027 mehr als 84.150 €.

Gehalt steigt über die Grenze

Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt im laufenden Jahr über der aktuellen Grenze – 2026 also über 77.400 €.

Blick auf das Folgejahr

Zum Jahreswechsel prüft Ihr Arbeitgeber, ob Ihr Gehalt auch über der Grenze des neuen Jahres liegt – für 2027 über 84.150 €.

Ergebnis zum 01.01.

Ja: Sie sind ab 01.01.2027 versicherungsfrei und können wählen. Nein: Sie bleiben 2027 pflichtversichert, auch wenn Sie 2026 über der Grenze lagen.

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1 – knapp darunter: Eine Angestellte verdient seit Mitte 2026 brutto 7.000 € im Monat, ohne Sonderzahlungen. Hochgerechnet sind das 84.000 € im Jahr. Das liegt über der Grenze 2026, aber 150 € unter der Grenze 2027. Sie bleibt 2027 gesetzlich pflichtversichert.

Beispiel 2 – knapp darüber: Derselbe Monatsbetrag mit einem vertraglich zugesagten 13. Gehalt ergibt 91.000 € im Jahr. Damit liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über beiden Grenzen. Die Versicherungspflicht endet am 31.12.2026, ab 2027 hat die Angestellte die Wahl.

Ob Ihr Gehalt reicht, prüfen Sie in einer Minute mit unserem Versicherungspflichtgrenze-Rechner. Er berücksichtigt Sonderzahlungen und alle drei Grenzen.

Bestandsschutz 2027: Was die Grenze von 80.550 € für Privatversicherte bedeutet

Die Bestandsgrenze schützt Angestellte, die schon privat versichert sind. Ohne sie hätte die Sonderanhebung manche von ihnen zum 01.01.2027 zurück in die Versicherungspflicht gebracht – obwohl ihr Gehalt gleich geblieben ist.

So wirkt sie: Waren Sie am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat krankenversichert, wird Ihr Gehalt 2027 mit 80.550 € verglichen statt mit 84.150 €.

  • Gehalt über 80.550 €: Sie bleiben versicherungsfrei und können in der PKV bleiben – auch wenn Sie unter 84.150 € liegen.
  • Gehalt bis 80.550 €: Sie werden ab 01.01.2027 grundsätzlich versicherungspflichtig. Unter Umständen können Sie sich befreien lassen (siehe nächster Abschnitt).

Beispiel: Ein privat versicherter Angestellter verdient 2027 regelmäßig 82.000 €. Als Neukunde käme er mit diesem Gehalt 2027 nicht in die PKV. Als Bestandsfall bleibt er versicherungsfrei.

Wichtig für alle, die erst noch wechseln wollen: Der Bestandsschutz hilft nur denen, die am Stichtag schon privat versichert sind. Wer 2027 neu in die PKV möchte, muss die allgemeine Grenze von 84.150 € überschreiten.

Befreiung bei Anhebung der Grenze: drei Monate Zeit

Steigt die Grenze und liegt Ihr Gehalt dadurch plötzlich darunter, werden Sie wieder versicherungspflichtig – obwohl sich an Ihrem Gehalt nichts geändert hat. Für diesen Fall sieht § 8 Abs. 1 SGB V eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor.

Antrag stellen

Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag, nicht automatisch.

Frist einhalten

Die Frist beträgt drei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht. Beginnt sie am 01.01.2027, haben Sie bis Ende März 2027 Zeit.

Folgen kennen

Die Kasse verlangt in der Regel einen Nachweis Ihrer privaten Versicherung. Die Befreiung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.

2027 betrifft das deutlich weniger Menschen als in früheren Jahren, weil die Bestandsgrenze die Sonderanhebung abfängt. Wer als Privatversicherter 2027 aber regelmäßig zwischen 77.400 € und 80.550 € verdient, sollte die Frist im Blick behalten. Den letzten Tag ermittelt der Frist-Rechner für die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Befreien – oder bewusst zurück in die GKV?Die Befreiung ist eine Option, kein Muss. Für manche ist die Rückkehr in die gesetzliche Kasse die bessere Wahl, etwa für Familien mit Kindern oder wenn die PKV-Beiträge stark gestiegen sind. Unter 55 kann die Anhebung der Grenze sogar einer der wenigen Wege zurück sein. Was dafür und dagegen spricht, lesen Sie unter Zurück in die GKV.

PKV-Grenze 2027: Ab welchem Gehalt Angestellte wechseln können

Wer nach dem „PKV-Mindesteinkommen 2027“ oder der „PKV-Grenze 2027“ sucht, meint meist die allgemeine Grenze. Als Angestellter brauchen Sie 2027 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von mehr als 84.150 €. Bei zwölf gleichen Monatsgehältern sind das mehr als 7.012,50 € brutto im Monat. Mit einem fest zugesagten 13. Gehalt reichen rechnerisch rund 6.473 € im Monat. Für internationale Fachkräfte gibt es die Grenze auch auf Englisch erklärt, mit Grenzen-Check.

Gegenüber 2026 steigt die Hürde um 6.750 € oder rund 8,7 %. Für Angestellte, die einen Wechsel zum Jahreswechsel geplant hatten, rückt die PKV damit ein Stück weiter weg. Das ist kein Grund zur Eile. Es ist aber ein guter Anlass, die eigenen Zahlen jetzt sauber zu prüfen.

Die Grenze sagt nur, ob Sie wechseln dürfen – nicht, ob es sich lohntOb die PKV zu Ihnen passt, hängt von Alter, Familie, Gesundheit und Ihrer Planung bis ins Rentenalter ab. Lesen Sie dazu Ab wann lohnt sich die private Krankenversicherung? und den ehrlichen Systemvergleich GKV oder PKV.

Den praktischen Ablauf – Kündigung der Krankenkasse, Fristen, Antrag beim Versicherer – erklärt unser Ratgeber Wechsel in die PKV Schritt für Schritt.

Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beitragsbemessungsgrenze: der Unterschied

Die beiden Grenzen werden oft verwechselt. Sie haben aber ganz verschiedene Aufgaben:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze (2027: 84.150 €): Sie entscheidet, ob Sie als Angestellter in die PKV wechseln dürfen.
  • Beitragsbemessungsgrenze (2027: 76.500 € bzw. 6.375 € im Monat): Sie legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Darüber steigt der Beitrag nicht weiter.

Weil die Wechselgrenze höher liegt als die Beitragsgrenze, entsteht eine Lücke. Wer 2027 zwischen 76.500 € und 84.150 € verdient, zahlt bereits den GKV-Höchstbeitrag, darf aber noch nicht in die PKV wechseln. Als Angestellter tragen Sie davon 2027 rund 670 bis 750 € selbst (Szenario mit 2,9 % Zusatzbeitrag); den Rest zahlt Ihr Arbeitgeber. Was Sie genau zahlen, zeigt der GKV-Höchstbeitrag-Rechner. Alle Werte zur Bemessungsgrenze finden Sie unter Beitragsbemessungsgrenze 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?

Laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 auf 84.150 € im Jahr, das sind 7.012,50 € im Monat (2026: 77.400 €). Für Angestellte, die am 31.12.2026 schon privat versichert sind, gilt 80.550 €, für PKV-Altfälle von vor 2003 sind es 72.900 €. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Ab welchem Gehalt darf ich 2027 in die PKV wechseln?

Als Angestellter brauchen Sie 2027 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von mehr als 84.150 € brutto (Entwurf). Bei zwölf gleichen Gehältern sind das mehr als 7.012,50 € im Monat; fest zugesagte Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt zählen mit. Selbstständige, Freiberufler und Beamte können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern.

Was ist der Unterschied zwischen Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2027: 84.150 €) entscheidet, ob Sie als Angestellter in die PKV wechseln dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze (2027: 76.500 € bzw. 6.375 € im Monat) legt fest, bis zu welchem Einkommen GKV-Beiträge berechnet werden. Wer dazwischen verdient, zahlt schon den GKV-Höchstbeitrag, darf aber noch nicht wechseln.

Was bedeutet Bestandsschutz bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027?

Wer am 31.12.2026 als Angestellter versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, wird 2027 an einer niedrigeren Grenze von 80.550 € gemessen (§ 6 Abs. 8 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). So soll die Sonderanhebung der Grenze um 3.600 € bereits Privatversicherte nicht zurück in die GKV drängen.

Zählen Weihnachtsgeld und Boni zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Sonderzahlungen zählen mit, wenn sie fest zugesagt sind oder regelmäßig gezahlt werden, etwa ein vertragliches 13. Gehalt oder Urlaubsgeld. Variable Boni zählen nur, soweit sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben außen vor (§ 6 Abs. 1 SGB V).

Gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch für Selbstständige?

Nein. Die Grenze gilt nur für Arbeitnehmer. Hauptberuflich Selbstständige, Freiberufler und Beamte sind nicht versicherungspflichtig und können unabhängig vom Einkommen zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen.

Quellen

  1. BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 (Referentenentwurf) – Entwurf vom 21.09.2026
  2. Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 steigen (Kabinettsbeschluss) – 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend
  3. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – verkündet 29.07.2026
  4. BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 – Verordnung vom 26.11.2025
  5. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit – abgerufen 09.10.2026; Änderungen ab 01.01.2027 noch nicht konsolidiert
  6. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 09.10.2026
  7. PKV-Serviceportal: Versicherungspflichtgrenze 2027 – Verbandsangabe, Stand 10/2026
Redaktion Höchstbeitrag.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 9. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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