GKV/PKV-Lexikon: Begriffe für Gutverdiener einfach erklärt
Beitragsbemessungsgrenze, Anwartschaft, Übertragungswert? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung – kurz, verständlich, mit Zahlen und Fundstelle. Werte für 2027 beruhen auf dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Zustimmung des Bundesrats ausstehend) bzw. sind als Szenario gekennzeichnet. Stand: Oktober 2026.
- Allgemeiner Beitragssatz
- Einheitlicher Beitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen von 14,6 % (§ 241 SGB V); Angestellte und Arbeitgeber tragen je 7,3 %. Ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 % (§ 243 SGB V). Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse. Mehr dazu →
- Altersgrenze 55 (Rückkehr in die GKV)
- Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Eine Rückkehr aus der PKV ist dann in der Regel ausgeschlossen. Mehr dazu →
- Alterungsrückstellung
- Kapital, das die PKV aus Ihren Beiträgen zurücklegt, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Gegen allgemeine Kostensteigerungen schützt sie nicht. Ende 2025 betrugen die Alterungsrückstellungen der PKV insgesamt 355,4 Mrd. € (PKV-Verband). Mehr dazu →
- Anwartschaftsversicherung
- Vertrag, mit dem Sie sich gegen einen reduzierten Beitrag das Recht sichern, eine private Krankenversicherung später ohne neue Gesundheitsprüfung fortzuführen – etwa während einer Phase der Versicherungspflicht oder eines Auslandsaufenthalts. Bei der „großen“ Anwartschaft wird zusätzlich die Alterungsrückstellung weiter aufgebaut. Mehr zur Anwartschaft bei Teilzeit, Jobverlust oder Auslandsaufenthalt. Mehr dazu →
- Anzeigepflicht, vorvertragliche
- Pflicht, alle Fragen des Versicherers im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten (§ 19 VVG). Verletzungen können den Versicherer noch Jahre später zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung berechtigen, bei Arglist auch zur Anfechtung. Mehr dazu →
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV
- Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Angestellten: die Hälfte des Beitrags, höchstens 613,22 € im Monat (2026). 2027 sind es im Szenario mit 2,9 % Zusatzbeitrag rund 667 bis 673 € (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Zum Selbstbehalt gibt es keinen Zuschuss. Mehr dazu →
- Basistarif
- Pflichtangebot jedes privaten Krankenversicherers nach § 152 VAG: Wer die Voraussetzungen erfüllt, wird ohne Risikozuschlag und ohne Leistungsausschluss aufgenommen. Der Leistungsumfang orientiert sich an der GKV, der Monatsbeitrag darf den GKV-Höchstbeitrag für die Krankenversicherung nicht übersteigen (2026: 1.017,18 €, Pflegeversicherung kommt hinzu) und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit. Wer seinen Vertrag ab 2009 abgeschlossen hat, kann jederzeit in den Basistarif wechseln; Ärzte sind dort an niedrigere Höchstsätze der Gebührenordnung gebunden.
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Wer nur wegen der jährlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig würde, kann sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen und in der PKV bleiben (§ 8 SGB V). Die Befreiung ist grundsätzlich unwiderruflich. Mehr dazu →
- Beitragsanpassung (PKV)
- Erhöhung, selten Senkung, des PKV-Beitrags nach § 203 VVG. Sie ist nur zulässig, wenn Leistungsausgaben um mehr als 10 % (oder einen vertraglich niedrigeren Wert, oft 5 %) bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 % abweichen, und braucht die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Zum 1.1.2026 waren laut PKV-Verband rund 60 % der Privatversicherten betroffen, im Schnitt mit etwa 13 %. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
- Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. In der Rentenversicherung gilt eine eigene Grenze (2027: 8.850 €). Mehr dazu →
- Beitragsentlastungstarif
- Zusatztarif in der PKV: Sie zahlen heute zusätzlich ein, damit Ihr Beitrag ab einem vereinbarten Alter (z. B. 67) um einen festen Betrag sinkt. Angestellte erhalten darauf im Rahmen der Höchstbeträge einen Arbeitgeberzuschuss; er wirkt am besten, wenn er früh abgeschlossen wird. Mehr dazu →
- Bestandsschutzgrenze
- Eigene Versicherungspflichtgrenze für Angestellte, die am 31.12.2026 versicherungsfrei und privat versichert sind: 2027 80.550 € im Jahr (§ 6 Abs. 8 SGB V neu, Kabinettsbeschluss 07.10.2026). Für Altfälle von vor 2003 gilt 72.900 €. Mehr dazu →
- Bezugsgröße
- Rechengröße der Sozialversicherung, die sich am Durchschnittsentgelt orientiert: 2026 3.955 € im Monat, 2027 laut Entwurf 4.130 €. Aus ihr ergeben sich zum Beispiel die Einkommensgrenze der Familienversicherung und der Mindestbeitrag freiwillig Versicherter. Mehr dazu →
- Ehegatten-Einkommensanrechnung
- Regel der GKV für freiwillig versicherte Ehe- oder Lebenspartner ohne ausreichendes eigenes Einkommen, deren Partner privat versichert ist: Die Kasse rechnet bis zur Hälfte des Einkommens des privat versicherten Partners an, höchstens die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2027 laut Kabinettsbeschluss: 3.187,50 € im Monat). Grundlage sind die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, bestätigt etwa vom LSG Hessen (2023). Mehr dazu →
- Ehegatten-Zuschlag
- Ab 01.01.2028 zahlen GKV-Mitglieder für einen familienversicherten Ehepartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, den sie allein tragen (§ 242b SGB V). Ausnahmen gelten unter anderem für Eltern von Kindern unter 12 Jahren. Auf Basis der Bemessungsgrenze 2027 wären das höchstens rund 159 € im Monat. Mehr dazu →
- Einkommensregel für Kinder (§ 10 Abs. 3 SGB V)
- Sonderregel der Familienversicherung für gemischt versicherte Ehepaare: Ein Kind ist nicht über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der mit ihm verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht GKV-Mitglied ist, regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze verdient (2026: 6.450 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € im Monat) und mehr als das Mitglied. Für unverheiratete Eltern gilt sie nicht. Mehr dazu →
- Einsteigertarif (PKV)
- Besonders günstiger PKV-Tarif, oft mit eingeschränkten Leistungen oder hohem Selbstbehalt. Laut Stiftung Warentest erfüllten 2025 nur 384 von 1.245 geprüften Tarifkombinationen die Mindestkriterien für einen Rundum-Schutz (Finanztest 3/2025). Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern in der GKV, wenn deren Gesamteinkommen höchstens ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt (2026: 565 € im Monat) und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 SGB V). In der PKV gibt es keine Familienversicherung; jede Person zahlt einen eigenen Beitrag. Mehr dazu →
- Fortsetzungsrecht (§ 207 VVG)
- Recht mitversicherter Personen, einen PKV-Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers oder nach dessen Kündigung für sie fortzuführen und einen neuen Versicherungsnehmer zu benennen – binnen zwei Monaten, ohne neue Gesundheitsprüfung. Wichtig etwa für Witwen, Witwer, Kinder und Ex-Partner. Mehr dazu →
- Freiwillige Versicherung
- Mitgliedschaft in der GKV ohne Versicherungspflicht, etwa für Selbstständige oder Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze. Rund 6,12 Mio. Menschen sind freiwillig gesetzlich versichert (BMG, Stichtag 01.08.2026); sie zahlen Beiträge auf alle Einkünfte bis zur Bemessungsgrenze, auch auf Miet- und Kapitaleinkünfte (§ 240 SGB V). Mehr dazu →
- Gesetzlicher Beitragszuschlag (10 %)
- Zuschlag von 10 % auf den PKV-Beitrag, den Privatversicherte vom Jahr nach dem 21. bis zum Jahr des 60. Geburtstags zahlen (§ 149 VAG). Das Geld dämpft ab 65 Beitragserhöhungen und senkt ab 80 den Beitrag (§ 150 VAG). Mehr dazu →
- Gesundheitsprüfung
- Prüfung des Gesundheitszustands durch den privaten Krankenversicherer vor Vertragsschluss anhand der Antragsfragen. Möglich sind Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung (§ 203 Abs. 1 VVG); im Basistarif besteht Annahmepflicht. Mehr dazu →
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG)
- Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Finanzen (BGBl. 2026 I Nr. 228), umgangssprachlich „GKV-Spargesetz“, in Kraft seit 30.07.2026. Es hebt 2027 Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenze um je 300 € im Monat an, erhöht Zuzahlungen um 50 %, senkt den Zahnersatz-Festzuschuss von 60 auf 50 % und führt ab 2028 einen Zuschlag für familienversicherte Ehegatten ein. Mehr dazu →
- Höchstbeitrag (GKV)
- Höchster Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, fällig bei Einkommen ab der Bemessungsgrenze. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen 2026 1.226,44 € mit Kind bzw. 1.261,31 € kinderlos, 2027 im Szenario 1.345,13 € bzw. 1.402,50 € (eigene Berechnung, Zusatzbeitrag 2,9 %). Angestellte tragen davon etwa die Hälfte. Mehr dazu →
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Auch Versicherungspflichtgrenze genannt: Erst wenn das regelmäßige Jahresgehalt eines Angestellten sie übersteigt, darf er in die PKV wechseln (§ 6 SGB V). 2026 sind es 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Kinderlosenzuschlag
- Aufschlag auf den Pflegebeitrag für Kinderlose ab 23 Jahren: derzeit 0,6 Punkte, also 4,2 % statt 3,6 % (§ 55 SGB XI). Der Kabinettsentwurf der Pflegereform vom 30.09.2026 sieht ab 2027 0,9 Punkte vor, also 4,5 %. Mehr dazu →
- Kindernachversicherung
- Neugeborene können in der PKV ohne Risikozuschlag und Wartezeit versichert werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt angemeldet werden und nicht höher versichert sind als der Elternteil (§ 198 VVG). Mehr dazu →
- Kindertarif
- Eigener PKV-Vertrag für ein Kind mit eigenem Beitrag – eine beitragsfreie Mitversicherung wie in der GKV gibt es nicht. Laut Marktauswertungen kosten Kindertarife 83 bis 382 € im Monat, typisch 120 bis 250 € (Stand September 2026); Beamtenkinder mit Beihilfe meist 30 bis 70 €. In der Pflegepflichtversicherung sind Kinder beitragsfrei (§ 110 SGB XI). Mehr dazu →
- Krankengeld
- Lohnersatz der GKV bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Hauptberuflich Selbstständige können wählen, ob sie Anspruch darauf haben möchten: mit Krankengeld gilt der Beitragssatz 14,6 %, ohne 14,0 % – beim Höchstbeitrag 2026 ein Unterschied von rund 35 € im Monat. Mehr dazu →
- Krankentagegeld
- Gegenstück zum Krankengeld in der PKV: ein vereinbarter Tagessatz bei Arbeitsunfähigkeit, der Ihr Einkommen ersetzen soll. Es endet in der Regel mit dem Rentenbeginn; sein Beitragsanteil ist nicht als Basisabsicherung steuerlich absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Mehr dazu →
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
- Pflichtversicherung in der GKV für Rentner. Sie setzt voraus, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V); sonst bleiben Sie freiwillig versichert und zahlen auf alle Einkünfte. Mehr dazu →
- Leistungsausschluss
- Vereinbarung im PKV-Vertrag, dass bestimmte Behandlungen nicht versichert sind – meist als Ergebnis der Gesundheitsprüfung (§ 203 Abs. 1 VVG). Ein Ausschluss kann im Ernstfall eine teure Lücke bedeuten. Mehr dazu →
- Mindestbemessungsgrundlage
- Untergrenze für die Beitragsberechnung freiwillig gesetzlich Versicherter: Beiträge werden mindestens auf ein Drittel der Bezugsgröße berechnet, 2027 also auf 1.376,67 € im Monat (eigene Berechnung aus dem Verordnungsentwurf). Mehr dazu →
- Mutterschaftsgeld
- Geldleistung in den Schutzfristen vor und nach der Geburt. GKV-Mitglieder mit Krankengeldanspruch erhalten es von ihrer Kasse (bis 13 € pro Kalendertag), privat versicherte Arbeitnehmerinnen vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 € (§ 19 MuSchG). Den Unterschied zum Nettoentgelt über 13 € pro Tag zahlt in beiden Fällen der Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Mehr dazu →
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Pflegereform, die das Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossen hat. Der Entwurf sieht ab 2027 einen Kinderlosenzuschlag von 0,9 Punkten und eine Pflege-Bemessungsgrenze von 6.375 € vor, ab 2028 einen Zuschlag für familienversicherte Ehegatten; der Beitragssatz bleibt bei 3,6 %. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Pflegepflichtversicherung
- Wer privat krankenversichert ist, muss auch privat pflegeversichert sein. Gesetzlich Versicherte zahlen in die soziale Pflegeversicherung 3,6 % ihres Einkommens bis zur Bemessungsgrenze, Kinderlose 4,2 % (§ 55 SGB XI); ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz um je 0,25 Punkte.
- Privatier
- Umgangssprachlich jemand, der vor dem Rentenalter nicht mehr erwerbstätig ist und von Vermögen, Mieten oder Kapitalerträgen lebt. In der GKV ist er meist freiwillig versichert und zahlt auf alle Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze, ohne Krankengeldanspruch mit 14,0 % plus Zusatzbeitrag – 2027 im Szenario mindestens rund 282 € und höchstens rund 1.307 € im Monat inklusive Pflege (mit Kind). Mehr dazu →
- Rentenzuschuss
- Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV von Rentnern: 2026 8,75 % der gesetzlichen Rente, höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags (§ 106 SGB VI). Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss; der Arbeitgeberzuschuss endet mit der Beschäftigung. Mehr dazu →
- Risikovoranfrage (anonym)
- Anfrage eines Versicherungsmaklers bei mehreren privaten Krankenversicherern, bei der Ihre Gesundheitsangaben ohne Namen geprüft werden. Sie erhalten eine unverbindliche Einschätzung – Annahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung –, bevor Sie einen echten Antrag stellen. Mehr dazu →
- Risikozuschlag
- Aufschlag auf den PKV-Beitrag wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos (§ 203 Abs. 1 VVG). Entfällt der Grund nachweislich, können Sie eine Herabsetzung verlangen (§ 41 VVG); laut Finanztip machen Zuschläge oft 10 bis 20 % des Beitrags aus. Mehr dazu →
- Schätzerkreis
- Gremium beim Bundesamt für Soziale Sicherung, das jedes Jahr bis Mitte Oktober Einnahmen und Ausgaben der GKV für das Folgejahr schätzt (§ 220 Abs. 2 SGB V). Auf dieser Basis legt das BMG den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest – für 2027 bis 01.11.2026. Mehr dazu →
- Selbstbehalt
- Betrag, den Sie in der PKV pro Jahr selbst tragen, bevor der Versicherer zahlt. Er senkt den Beitrag, wird aber nicht vom Arbeitgeber bezuschusst. Für eine Krankenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, sind höchstens 5.000 € im Jahr zulässig (§ 193 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
- Sonderanhebung
- Einmalige zusätzliche Anhebung von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze um je 300 € im Monat (3.600 € im Jahr) für 2027 durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (§ 223 Abs. 4 SGB V neu). In den Folgejahren wird von diesem höheren Niveau aus fortgeschrieben. Mehr dazu →
- Sonderkündigungsrecht (Krankenkasse)
- Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder außerordentlich kündigen und die Kasse wechseln (§ 175 SGB V). Die Kasse informiert in der Regel schriftlich über das Recht und die geltenden Fristen. Mehr dazu →
- Standardtarif
- PKV-Sozialtarif mit Leistungen etwa auf GKV-Niveau, der nur Verträgen offensteht, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden. Der Beitrag ist begrenzt: 2026 auf 848,62 € im Monat (PKV-Verband).
- Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Recht, beim eigenen privaten Krankenversicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, ohne die Alterungsrückstellungen zu verlieren. Eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen erlaubt. Mehr dazu →
- Versicherungsnehmer und versicherte Person
- Der Versicherungsnehmer schließt den PKV-Vertrag ab und zahlt die Beiträge; versicherte Person ist, wer die Leistungen erhält. In Familienverträgen fallen beide Rollen oft auseinander – bei Trennung, Scheidung oder Tod entscheidet das über Fristen und Rechte. Mehr dazu →
- Versicherungspflicht
- In der GKV sind vor allem Angestellte bis zur Versicherungspflichtgrenze, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Rentner mit ausreichender Vorversicherungszeit pflichtversichert (§ 5 SGB V). Wer versicherungspflichtig ist, kann nicht frei in die PKV wechseln. Mehr dazu →
- Wahltarif
- Zusätzliche Tarifoption einer gesetzlichen Krankenkasse, etwa mit Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung oder Krankengeld für Selbstständige (§ 53 SGB V). Wahltarife sind mit einer mehrjährigen Bindung verbunden; die Prämien sind gesetzlich begrenzt. Mehr dazu →
- Wartezeit (PKV)
- Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem bestimmte Leistungen noch nicht erstattet werden. Die allgemeine Wartezeit beträgt höchstens drei Monate, für Entbindung, Krankentagegeld im Mutterschutz, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate (§ 197 VVG). Wer nahtlos aus der GKV wechselt und spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt, bekommt die Vorversicherungszeit angerechnet. Mehr dazu →
- Zusatzbeitrag
- Kassenindividueller Beitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 242 SGB V). Der amtliche Durchschnitt beträgt 2026 2,9 %; die Kassen verlangen im Oktober 2026 zwischen 2,18 und 4,39 %. Den Durchschnitt für 2027 gibt das BMG bis 01.11.2026 bekannt – Ziel sind 2,9 %, ohne Reform wären es laut BMG 3,8 %. Mehr dazu →
- Übertragungswert
- Teil der Alterungsrückstellung, den Sie bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer mitnehmen. Bei Verträgen ab 2009 ist das nur der Teil, der dem Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG); bei älteren Verträgen grundsätzlich nichts. Der Rest verbleibt in der Versichertengemeinschaft. Mehr dazu →
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