Ratgeber

PKV-Kind wird 18: Was bei Ausbildung, Studium und erstem Job gilt

Mit 18 ändert sich für privat versicherte Kinder zunächst wenig – entscheidend sind die nächsten Schritte: Ausbildung, Studium oder der erste Job. Jeder dieser Schritte kann die Krankenversicherung neu ordnen, manchmal mit kurzen Fristen. Hier sehen Sie, was gilt, und wann sich eine Anwartschaft lohnt.

Redaktion Höchstbeitrag.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. PKV-Kind wird 18: Was mit dem Vertrag passiert
  2. Ausbildung: Pflicht in der GKV – auch für Kinder aus der PKV
  3. Studium: studentische Versicherung oder Befreiung
  4. Nebenjobs: Minijob und Werkstudentenjob
  5. Kind von der PKV in die GKV wechseln: Wann das geht
  6. Beamtenkinder: Wenn die Beihilfe endet
  7. Checkliste zum 18. Geburtstag und zum Ausbildungsstart
  8. Was Eltern mit dem volljährigen Kind besprechen sollten
  9. Ehrlich gesagt: Was für Ihr Kind langfristig zählt
Das Wichtigste in Kürze
  • Der PKV-Vertrag läuft mit dem 18. Geburtstag einfach weiter; viele Tarife stufen Kinder ab etwa 16 in einen Jugendtarif und ab 21 in den Erwachsenentarif um, dann kommt der gesetzliche 10-%-Zuschlag hinzu.
  • Wer eine Ausbildung beginnt, wird in der GKV versicherungspflichtig – unabhängig vom Gehalt; die PKV kann binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt oder als Anwartschaft fortgeführt werden (§ 205 Abs. 2 VVG).
  • Im Studium besteht studentische Versicherungspflicht, längstens bis 30; wer privat bleiben möchte, muss sich binnen drei Monaten befreien lassen – die Befreiung ist unwiderruflich (§ 8 SGB V).
  • In die GKV wechseln kann ein privat versichertes Kind nur, wenn es versicherungspflichtig wird oder einen Anspruch auf Familienversicherung erhält.
  • Bei Beamtenkindern endet die Beihilfe in der Regel mit dem Kindergeld; der Versicherer muss den Schutz dann binnen sechs Monaten ohne Gesundheitsprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).

Wird ein PKV-Kind 18, läuft der private Vertrag zunächst einfach weiter; viele Tarife stufen ab etwa 16 in einen Jugendtarif und ab 21 in den Erwachsenentarif um, dann kommt der gesetzliche 10-%-Zuschlag hinzu. Beginnt das Kind eine Ausbildung, wird es in der GKV versicherungspflichtig – die PKV lässt sich binnen drei Monaten kündigen oder als Anwartschaft fortführen. Im Studium kann es privat bleiben, wenn es sich binnen drei Monaten von der studentischen Versicherungspflicht befreien lässt (§ 8 SGB V, Stand: Oktober 2026).

PKV-Kind wird 18: Was mit dem Vertrag passiert

Der 18. Geburtstag beendet keinen PKV-Vertrag. Ihr Kind bleibt versichert, und Sie können weiterhin Versicherungsnehmer sein und die Beiträge zahlen. Möglich ist auch, dass das volljährige Kind den Vertrag selbst übernimmt – das klären Sie mit dem Versicherer.

Spürbar wird das Älterwerden beim Beitrag. Viele Tarife unterscheiden zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Üblich ist ein Wechsel in einen Jugendtarif ab etwa 16 Jahren und in den Erwachsenentarif ab 21. Ab dem Jahr nach dem 21. Geburtstag kommt außerdem der gesetzliche Zuschlag von 10 % hinzu (§ 149 VAG). Er wird angespart und ab 65 eingesetzt, um den Beitrag im Alter zu dämpfen.

Zum Vergleich: In der GKV sind Kinder bis 18 ohne weitere Bedingung familienversichert, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25 während Schule, Ausbildung oder Studium (§ 10 Abs. 2 SGB V). Ihr eigenes Einkommen darf dabei 2027 höchstens 590 € im Monat betragen.

Ausbildung: Pflicht in der GKV – auch für Kinder aus der PKV

Wer eine betriebliche Ausbildung beginnt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Höhe der Ausbildungsvergütung spielt keine Rolle, und eine Befreiung zugunsten der PKV ist für Auszubildende nicht vorgesehen. Der Ausbildungsbetrieb meldet das Kind bei der gewählten Krankenkasse an und führt die Beiträge ab.

Für den privaten Vertrag gibt es zwei Wege:

Kündigen

  • Binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht, rückwirkend zu diesem Tag (§ 205 Abs. 2 VVG)
  • Nachweis der Versicherungspflicht beifügen
  • Alterungsrückstellungen gehen nicht in die GKV mit

Als Anwartschaft fortführen

  • Reduzierter Beitrag, keine Leistungen
  • Späterer Wiedereinstieg ohne neue Gesundheitsprüfung
  • Lohnt sich, wenn eine Rückkehr in die PKV absehbar ist – etwa eine spätere Verbeamtung oder ein Einkommen über der Grenze

Was eine Anwartschaft genau ist, erklärt das GKV/PKV-Lexikon unter „Anwartschaftsversicherung“. Wer später mit hohem Einstiegsgehalt in den Beruf startet, kann wieder wählen – die Regeln dafür stehen im Ratgeber PKV für Berufseinsteiger.

Studium: studentische Versicherung oder Befreiung

Studierende an Hochschulen in Deutschland sind in der GKV grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 30. Geburtstag; die Kassen beenden die studentische Versicherung in der Regel mit Ablauf des Semesters, in dem man 30 wird. Ausnahme: Wer noch familienversichert ist, bleibt das bis zur Altersgrenze von 25.

Für privat versicherte Kinder ist der Studienstart deshalb eine Weggabelung. Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • In die studentische Krankenversicherung gehen: Der private Vertrag kann dann binnen drei Monaten gekündigt oder als Anwartschaft fortgeführt werden.
  • Privat bleiben: Dafür ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nötig. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB V).

Die Befreiung ist unwiderruflichWer sich befreien lässt, bleibt für die Dauer des Studiums privat versichert und kann in dieser Zeit nicht in die studentische Versicherung oder Familienversicherung zurück. Bei Beamtenkindern ist die Befreiung oft günstig, solange die Beihilfe läuft – mit dem Wegfall der Beihilfe kann der Beitrag aber deutlich steigen.

Rund um das Studium gibt es viele Sonderfälle: das Ende der Familienversicherung mit 25, die Altersgrenze 30, Promotion und Stipendium. Sie behandelt ausführlich der Ratgeber zur Befreiung von der studentischen Krankenversicherung.

Quellen: § 5, § 8, § 10 SGB V; § 199, § 205 VVG; vereinfachte Darstellung für Kinder, die bisher privat versichert sind. Stand 10.10.2026.
LebenslageKrankenversicherungFrist
18. Geburtstag, SchulePKV läuft weiterkeine
AusbildungGKV-Pflicht, keine BefreiungPKV-Kündigung binnen 3 Monaten rückwirkend
Studiumstudentische GKV oder PKV mit BefreiungBefreiungsantrag binnen 3 Monaten, unwiderruflich
Erster Job unter der VersicherungspflichtgrenzeGKV-PflichtPKV-Kündigung binnen 3 Monaten rückwirkend
Erster Job über der Grenze (2027: 84.150 €)Wahl zwischen GKV und PKVfreiwilliger GKV-Beitritt binnen 3 Monaten
Beihilfe endet (Beamtenkind)PKV-Schutz anpassenAntrag binnen 6 Monaten ohne Gesundheitsprüfung

Nebenjobs: Minijob und Werkstudentenjob

Ein Nebenjob ändert den Versicherungsstatus nicht automatisch. Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze – 2026 603 €, 2027 633 € im Monat – macht nicht versicherungspflichtig; ein privat versichertes Kind bleibt also privat versichert. Bei Werkstudentenjobs kommt es darauf an, ob das Studium im Vordergrund steht: Als Faustregel gilt eine Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche im Semester, in den Semesterferien ist mehr erlaubt. Dann bleibt es beim bisherigen Status – also bei der studentischen Versicherung oder der Befreiung. Wer deutlich mehr arbeitet, kann als Beschäftigter versicherungspflichtig werden. Im Zweifel klärt die Krankenkasse den Status verbindlich. Die Regeln im Detail erklärt der Ratgeber Krankenversicherung als Werkstudent.

Zwischen Schule und Studium, etwa in einem Überbrückungsjahr ohne Job, ändert sich am PKV-Vertrag nichts. Er läuft weiter, bis ein neuer Status eintritt.

Kind von der PKV in die GKV wechseln: Wann das geht

Einen freien Wechsel aus der PKV in die GKV gibt es nicht – auch nicht für Kinder. Möglich ist er nur, wenn das Kind versicherungspflichtig wird oder einen Anspruch auf Familienversicherung erhält. Typische Anlässe sind:

Ausbildung oder Job

Eine Ausbildung oder eine Beschäftigung mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze führt in die GKV.

Studium ohne Befreiung

Wer sich nicht befreien lässt, wird in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert.

Einkommen der Eltern ändert sich

Verdient der privat versicherte Elternteil weniger als der gesetzlich versicherte oder liegt er unter der Grenze von 7.012,50 € im Monat (2027), kann das Kind familienversichert werden.

Scheidung der Eltern

Die Sonderregel des § 10 Abs. 3 SGB V gilt nur für Verheiratete. Nach der Scheidung kann das Kind deshalb über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden.

In allen Fällen kann die PKV binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG). Ob die Familienversicherung in Ihrer Konstellation möglich ist, prüft der Kind-Entscheider PKV oder GKV. Was nach einer Trennung gilt, erklärt der Ratgeber Scheidung und private Krankenversicherung.

Beamtenkinder: Wenn die Beihilfe endet

Kinder von Beamten sind meist beihilfeberechtigt und brauchen nur einen Restkostentarif. Die Beihilfe für Kinder endet aber in der Regel mit dem Anspruch auf Kindergeld – spätestens mit 25. Dann muss der private Schutz auf 100 % aufgestockt werden, und der Beitrag steigt deutlich. Das Gesetz hilft dabei: Fällt der Beihilfeanspruch weg, muss der Versicherer den Schutz in den bestehenden Tarifen anpassen, ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeit – wenn Sie den Antrag binnen sechs Monaten stellen (§ 199 Abs. 2 VVG). Die Beihilferegeln je Dienstherr unterscheiden sich; einen Überblick gibt der Ratgeber zur Beihilfe für Kinder.

Checkliste zum 18. Geburtstag und zum Ausbildungsstart

Tarifstufen prüfen

Wann wechselt der Tarif in die Jugend- und Erwachsenenstufe, und was kostet er dann? Planen Sie den Sprung mit 21 und den 10-%-Zuschlag ein.

Nächsten Schritt klären

Ausbildung, Studium oder Job? Davon hängt ab, ob Ihr Kind in die GKV muss, wählen darf oder sich befreien lassen kann.

Fristen notieren

Drei Monate für die Kündigung bei Versicherungspflicht, drei Monate für die Befreiung im Studium, sechs Monate für die Anpassung bei Beihilfe-Wegfall.

Anwartschaft abwägen

Ist eine Rückkehr in die PKV wahrscheinlich, sichert eine Anwartschaft den heutigen Gesundheitszustand. Sonst ist die Kündigung meist günstiger.

Was Eltern mit dem volljährigen Kind besprechen sollten

Mit der Volljährigkeit wird die Krankenversicherung zur gemeinsamen Sache. Klären Sie, wer künftig die Beiträge zahlt und wer Versicherungsnehmer ist. Das ist mehr als eine Formalie: Der Versicherungsnehmer erhält in der Regel die Post des Versicherers, also auch Abrechnungen und Leistungsbescheide. Manche jungen Erwachsenen möchten ihre Gesundheitsthemen selbst regeln – dann kann eine Übernahme des Vertrags oder eine eigene Korrespondenzadresse sinnvoll sein. Besprechen Sie außerdem, welche Entscheidungen in den nächsten Jahren anstehen und welche Fristen dabei laufen. Wer das früh klärt, verpasst keine Befreiung und keine Kündigungsfrist.

Ehrlich gesagt: Was für Ihr Kind langfristig zählt

Die Krankenversicherung eines jungen Erwachsenen ist keine reine Kostenfrage. Wer jetzt in die GKV geht, hat einen einkommensabhängigen Beitrag und eine Familienversicherung für eigene Kinder später. Wer in der PKV bleibt oder per Anwartschaft zurückkehren kann, sichert sich Gesundheitszustand und Tarif. Was für junge Menschen mit Blick auf Einstiegsalter und Beitrag spricht, erklärt der Ratgeber PKV für junge Leute. Alle Familienthemen finden Sie im Überblick PKV für Kinder, und ob die PKV für Sie selbst passt, zeigt der kostenlose System-Check.

Häufige Fragen

Was passiert mit der PKV, wenn mein Kind 18 wird?

Zunächst nichts: Der Vertrag läuft weiter, und Sie können Versicherungsnehmer bleiben. Viele Tarife stufen Kinder schon ab etwa 16 Jahren in einen Jugendtarif und ab 21 in den Erwachsenentarif um – dann steigt der Beitrag, und der gesetzliche Zuschlag von 10 % kommt hinzu. Entscheidend sind die nächsten Schritte: Ausbildung, Studium oder Job.

Muss mein Kind in der Ausbildung in die GKV?

Ja. Auszubildende sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, unabhängig von der Höhe der Vergütung, und können sich davon nicht befreien lassen. Den privaten Vertrag können Sie binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaft ruhen lassen.

Kann mein Kind im Studium privat versichert bleiben?

Ja, wenn es sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lässt. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse gestellt werden, und die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 SGB V). Wer als Kind ohnehin über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein könnte, braucht keine Befreiung.

Wann kann ein Kind von der PKV in die GKV wechseln?

Nur, wenn es versicherungspflichtig wird – etwa durch eine Ausbildung, einen Job unter der Versicherungspflichtgrenze oder ein Studium ohne Befreiung – oder einen Anspruch auf Familienversicherung erhält, zum Beispiel weil sich das Einkommen der Eltern ändert oder die Eltern sich scheiden lassen. Dann lässt sich die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen.

Bis wann sind Kinder in der GKV familienversichert?

Bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingung, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25 während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums; bei einer Behinderung unter Umständen ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 SGB V). Ihr eigenes Einkommen darf 2027 höchstens 590 € im Monat betragen (Minijob 633 €).

Quellen

  1. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 10.10.2026
  2. § 10 SGB V – Familienversicherung (Altersgrenzen) – abgerufen 10.10.2026
  3. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 10.10.2026
  4. § 199 VVG – Beihilfeempfänger – abgerufen 10.10.2026
  5. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (u. a. Studierende, Auszubildende) – abgerufen 10.10.2026
  6. § 149 VAG – Prämienzuschlag – abgerufen 10.10.2026
Redaktion Höchstbeitrag.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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