Ratgeber

Kind PKV oder GKV? Der Entscheider nach § 10 Abs. 3 SGB V

Ein Elternteil ist privat versichert, der andere gesetzlich – wo wird das Kind versichert? Die Antwort steht in einem einzigen Absatz des Sozialgesetzbuchs. Der Entscheider wendet ihn auf Ihre Familie an, ohne Gesundheitsfragen und ohne Anmeldung.

Redaktion Höchstbeitrag.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Kind PKV oder GKV: die Regel in drei Fragen
  2. Verheiratet oder nicht: Warum der Trauschein beim Kind zählt
  3. Wer verdient mehr? Was beim Einkommensvergleich zählt
  4. Kind nicht familienversichert: PKV-Kindertarif oder freiwillige GKV?
  5. Beamte: Kind mit Beihilfe privat versichern
  6. Fristen nach der Geburt: 2 Monate PKV, 3 Monate GKV
  7. Rechenbeispiele 2027: drei Familien, drei Antworten
  8. Ehrlich gesagt: Wann die GKV fürs Kind die bessere Wahl ist
Das Wichtigste in Kürze
  • Sind beide Eltern gesetzlich versichert, ist das Kind beitragsfrei familienversichert; sind beide privat versichert, wird es privat versichert.
  • Bei gemischt versicherten Ehepaaren ist das Kind nicht familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als 7.012,50 € im Monat (2027, Entwurf; 2026: 6.450 €) und mehr als der gesetzlich versicherte verdient (§ 10 Abs. 3 SGB V).
  • Für unverheiratete Eltern gilt diese Sonderregel nicht: Das Kind kann über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden.
  • Greift die Regel, bleibt die Wahl zwischen PKV-Kindertarif (ohne Gesundheitsprüfung bei Anmeldung binnen 2 Monaten, § 198 VVG) und freiwilliger GKV (Beitritt binnen 3 Monaten, § 9 SGB V).
  • Die Prüfung gilt laufend: Sinkt das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, etwa in der Elternzeit, kann die Familienversicherung enden.

Ob Ihr Kind in die PKV oder die GKV kommt, entscheidet § 10 Abs. 3 SGB V: Sind beide Eltern gesetzlich versichert, ist es beitragsfrei familienversichert; sind beide privat versichert, wird es privat versichert. Bei gemischt versicherten Ehepaaren ist das Kind nur dann nicht familienversichert, wenn der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze – 2027 laut Kabinettsbeschluss 7.012,50 € im Monat – und mehr als der gesetzlich versicherte verdient. Für unverheiratete Eltern gilt diese Regel nicht (Stand: Oktober 2026).

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Ergebnis nach § 10 Abs. 3 SGB V
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Kosten für die Kinder pro Monat (Ihre Annahme)
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pro Jahr
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Einkommensgrenze (ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze)
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Geprüfte Bedingungen

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Stand 10.10.2026. Grenze 2026: 6.450 € (77.400 € / 12, amtlich); 2027: 7.012,50 € (84.150 € / 12, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Einkommen vereinfacht als Brutto bzw. Gewinn; maßgeblich ist das regelmäßige Gesamteinkommen. Kinder brauchen außerdem ein eigenes Einkommen von höchstens 590 € im Monat (2027). PKV-Beiträge sind Ihre Annahme, keine Tarifangabe. Keine Gesundheitsdaten, keine Rechtsberatung – im Einzelfall entscheidet die Krankenkasse.

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Kind PKV oder GKV: die Regel in drei Fragen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versichert Kinder ihrer Mitglieder normalerweise kostenlos mit. Das nennt sich Familienversicherung (§ 10 SGB V). Die private Krankenversicherung (PKV) kennt so etwas nicht: Dort braucht jedes Kind einen eigenen Vertrag. Spannend wird es, wenn ein Elternteil privat und einer gesetzlich versichert ist. Dann gilt eine Sonderregel. Sie schließt die Familienversicherung aus, wenn alle drei Fragen mit „Ja“ beantwortet werden:

1. Sind die Eltern verheiratet?

Die Regel gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Eltern sind nicht betroffen.

2. Liegt der private Elternteil über der Grenze?

Sein Gesamteinkommen muss regelmäßig über einem Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze liegen: 6.450 € im Monat 2026, 7.012,50 € im Monat 2027 (Entwurf).

3. Verdient er mehr als der gesetzliche Elternteil?

Sein Einkommen muss zusätzlich regelmäßig höher sein als das des Elternteils, der gesetzlich versichert ist.

Nur wenn alle drei Bedingungen zusammentreffen, ist das Kind nicht familienversichert. Fehlt eine davon, kann es beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regel für verfassungsgemäß gehalten. Der Gedanke dahinter: Wer als Hauptverdiener privat versichert ist, soll die Kinder nicht beitragsfrei über den geringer verdienenden Partner in die GKV bringen.

Quelle: § 10 Abs. 1 und 3 SGB V; Grenze = Jahresarbeitsentgeltgrenze / 12 (2026: 6.450 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026: 7.012,50 €). Vereinfachte Darstellung, Stand 10.10.2026.
Konstellation der ElternKind familienversichert?Was dann gilt
Beide gesetzlich versichertJaAnmeldung bei der Kasse eines Elternteils
Ein Elternteil privat, nicht verheiratetJa, über den GKV-ElternteilPKV für das Kind trotzdem wählbar
Verheiratet, privater Elternteil bis zur GrenzeJaPrüfung bei Einkommensänderung wiederholen
Verheiratet, privater Elternteil verdient nicht mehr als der gesetzlicheJaElternzeit kann das ändern
Verheiratet, privater Elternteil über der Grenze und BesserverdienerNeinPKV-Kindertarif oder freiwillige GKV
Beide privat versichert oder mit BeihilfeNeinPKV, bei Beamten mit Beihilfe

Verheiratet oder nicht: Warum der Trauschein beim Kind zählt

Für viele Paare überraschend: Ob das Kind in die PKV muss, hängt auch davon ab, ob die Eltern verheiratet sind. Der Gesetzestext spricht ausdrücklich vom „Ehegatten oder Lebenspartner des Mitglieds“. Leben Sie unverheiratet zusammen, gilt die Einkommensregel nach ihrem Wortlaut nicht. Das Kind kann dann über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden – selbst wenn der andere Elternteil privat versichert ist und deutlich mehr verdient.

Umgekehrt kann eine Heirat die Lage ändern. Sind Sie verheiratet und erfüllt der privat versicherte Elternteil die beiden Einkommensbedingungen, endet die Familienversicherung des Kindes. Planen Sie eine Hochzeit, lohnt deshalb ein Blick auf die Krankenversicherung der Kinder. Auch nach einer Scheidung ändert sich die Lage – dazu mehr im Ratgeber Scheidung und private Krankenversicherung.

Wer verdient mehr? Was beim Einkommensvergleich zählt

Verglichen wird das regelmäßige Gesamteinkommen beider Elternteile. Gemeint ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts: bei Angestellten im Kern das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, bei Selbstständigen der Gewinn, dazu etwa Miet- oder Kapitaleinkünfte. Der Rechner oben nutzt vereinfacht Brutto bzw. Gewinn. Liegen die Werte knapp beieinander, entscheidet die Krankenkasse anhand Ihrer Nachweise.

Falle ElternzeitElterngeld zählt nicht zum Gesamteinkommen. Geht der gesetzlich versicherte Elternteil in Elternzeit, sinkt sein Einkommen für den Vergleich oft auf null. Dann ist der privat versicherte Elternteil plötzlich der Besserverdiener – und liegt er über der Grenze, endet die Familienversicherung des Kindes. Rechnen Sie den Fall deshalb vor der Elternzeit mit dem Entscheider durch. Wie sich der eigene PKV-Beitrag in der Elternzeit verändert, erklärt der Ratgeber zum PKV-Beitrag in der Elternzeit.

„Regelmäßig“ heißt: Ein einmaliger Bonus oder ein schwacher Monat ändert das Ergebnis nicht. Vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen zählen dagegen mit. Bei Selbstständigen mit schwankendem Gewinn schaut die Kasse auf den letzten Einkommensteuerbescheid oder eine Prognose.

Kind nicht familienversichert: PKV-Kindertarif oder freiwillige GKV?

Greift die Sonderregel, muss das Kind trotzdem versichert werden. Sie haben dann zwei Wege – mit unterschiedlichen Fristen:

PKV-Kindertarif

  • Beim Versicherer des privaten Elternteils ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschlag und Wartezeit, wenn Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden (§ 198 VVG)
  • Schutz höchstens so umfassend wie der des Elternteils
  • Beitrag laut Marktspannen meist 120 bis 250 € im Monat, insgesamt 83 bis 382 €
  • Bei Angestellten zählt der Kinderbeitrag zum Arbeitgeberzuschuss, bis zum Höchstbetrag

Freiwillige GKV

  • Möglich, wenn das Kind oder der Elternteil, über den die Familienversicherung liefe, die Vorversicherungszeit erfüllt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
  • Beitritt binnen drei Monaten nach der Geburt anzeigen
  • Eigener Beitrag, den die Kasse festsetzt – vorab erfragen
  • Leistungen wie in der GKV; ein späterer Wechsel richtet sich nach den GKV-Regeln

Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Kindertarif und vom Beitrag ab, den die Kasse verlangt. Was Kindertarife kosten und worauf Sie achten sollten, zeigt der Ratgeber PKV-Kind-Kosten. Wie Sie die Zwei-Monats-Frist sicher einhalten, erklärt die Kindernachversicherung mit Fristrechner.

Beamte: Kind mit Beihilfe privat versichern

Ist der privat versicherte Elternteil verbeamtet, hat das Kind meist Anspruch auf Beihilfe. Dann muss nur der Rest privat versichert werden. Solche Restkostentarife kosten laut Marktspannen oft nur 30 bis 70 € im Monat. Selbst wenn das Kind über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein könnte, kann sich die PKV für Beamtenfamilien deshalb lohnen. Beihilfesätze und Besonderheiten je Dienstherr erklärt der Ratgeber zur Beihilfe für Kinder.

Fristen nach der Geburt: 2 Monate PKV, 3 Monate GKV

Rund um die Geburt laufen gleich mehrere Fristen. Wer sie kennt, behält alle Optionen:

  • Familienversicherung: Das Kind bei der Krankenkasse des gesetzlich versicherten Elternteils anmelden – am besten direkt nach der Geburt.
  • Kindernachversicherung: Spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt beim privaten Versicherer anmelden, rückwirkend ab Geburt (§ 198 VVG). Der Vertrag darf voraussetzen, dass der Elternteil zu diesem Zeitpunkt schon eine Zeit lang versichert ist – höchstens drei Monate.
  • Freiwillige GKV: Beitritt binnen drei Monaten nach der Geburt anzeigen, wenn die Familienversicherung an § 10 Abs. 3 scheitert (§ 9 Abs. 2 SGB V).
  • Spätere Änderungen: Entsteht später ein Anspruch auf Familienversicherung, können Sie die PKV des Kindes binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Rechenbeispiele 2027: drei Familien, drei Antworten

Verheiratet, Vater Besserverdiener

Er ist privat versichert und verdient 8.500 € im Monat, sie ist gesetzlich versichert mit 3.000 €. Alle drei Bedingungen sind erfüllt: Das Kind ist nicht familienversichert. Bei 150 € Kindertarif kostet das 1.800 € im Jahr – oder die freiwillige GKV.

Gleiche Zahlen, nicht verheiratet

Ohne Trauschein greift die Sonderregel nicht. Das Kind kann über die Mutter beitragsfrei familienversichert werden. Die Eltern dürfen es trotzdem privat versichern, wenn sie das möchten.

Verheiratet, Mutter verdient mehr

Sie ist gesetzlich versichert mit 9.000 €, er privat mit 8.500 €. Das Kind ist familienversichert. Geht sie in Elternzeit, zählt ihr Elterngeld nicht – dann ist er der Besserverdiener, und die Familienversicherung endet.

Alle Beispiele beruhen auf der Grenze 2027 von 7.012,50 € im Monat laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Ob sich die PKV für die ganze Familie rechnet – mit Partner, Arbeitgeberzuschuss und allen Kindern –, zeigt der Familien-Rechner GKV vs. PKV. Den Überblick über alle Familienthemen finden Sie unter PKV für Kinder.

Ehrlich gesagt: Wann die GKV fürs Kind die bessere Wahl ist

Kann Ihr Kind familienversichert werden, ist das finanziell meist der einfachste Weg: kein Beitrag, keine Gesundheitsprüfung, volle GKV-Leistungen. Die PKV fürs Kind kann trotzdem sinnvoll sein – etwa bei Beamtenfamilien mit Beihilfe oder wenn beide Eltern privat versichert sind und Sie Wert auf bestimmte Leistungen legen. Denken Sie dabei an die Zukunft: Jedes weitere Kind kostet in der PKV einen eigenen Beitrag. Und wer selbst noch zwischen GKV und PKV schwankt, sollte die Familienplanung in die Entscheidung einbeziehen – der kostenlose System-Check fragt dafür nur Status, Einkommen, Alter und Familie ab, keine Gesundheitsdaten.

Häufige Fragen

Muss mein Kind in die PKV, wenn ich privat versichert bin?

Nicht automatisch. Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort familienversichert werden – außer Sie sind verheiratet und verdienen als privat versicherter Elternteil regelmäßig mehr als ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze (2027: 7.012,50 € im Monat, Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026) und mehr als Ihr Partner (§ 10 Abs. 3 SGB V). Sind beide Eltern privat versichert, wird das Kind privat versichert.

Vater privat, Mutter gesetzlich: Wo wird das Kind versichert?

Das hängt von Ehe und Einkommen ab. Sind die Eltern verheiratet und verdient der Vater über 7.012,50 € im Monat (2027) und mehr als die Mutter, ist das Kind nicht familienversichert. Verdient die Mutter mehr oder liegt der Vater unter der Grenze, kann das Kind über die Mutter beitragsfrei versichert werden. Für unverheiratete Eltern gilt die Einkommensregel nicht.

Gilt § 10 Abs. 3 SGB V auch für unverheiratete Eltern?

Nein. Die Regel knüpft ausdrücklich an Ehegatten und eingetragene Lebenspartner an. Bei unverheirateten Eltern kann das Kind über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, auch wenn der privat versicherte Elternteil deutlich mehr verdient. Die Eltern dürfen das Kind trotzdem privat versichern.

Was zählt als Einkommen beim Vergleich der Eltern?

Maßgeblich ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also die Summe der Einkünfte – bei Angestellten im Kern das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, bei Selbstständigen der Gewinn. Elterngeld zählt nicht dazu. Deshalb kann sich das Ergebnis in der Elternzeit ändern. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse.

Kann mein Kind freiwillig gesetzlich versichert werden, wenn die Familienversicherung ausgeschlossen ist?

Ja, unter Voraussetzungen: Das Kind oder der Elternteil, über den die Familienversicherung laufen würde, muss die Vorversicherungszeit erfüllen, und der Beitritt muss binnen drei Monaten nach der Geburt angezeigt werden (§ 9 SGB V). Den Beitrag legt die Kasse fest – fragen Sie ihn vorab an und vergleichen Sie mit einem PKV-Kindertarif.

Was passiert, wenn sich das Einkommen später ändert?

Die Prüfung gilt laufend. Wird die Familienversicherung später möglich, kann die PKV des Kindes binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG). Fallen die Voraussetzungen weg, endet die Familienversicherung; dann kommen PKV oder freiwillige GKV infrage. Prüfen Sie die Lage bei jeder größeren Einkommensänderung neu.

Quellen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung (Abs. 3) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung – abgerufen 10.10.2026
  3. § 198 VVG – Kindesversicherung – abgerufen 10.10.2026
  4. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers – abgerufen 10.10.2026
  5. Bundesregierung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen 2027 – 07.10.2026, Zustimmung des Bundesrats ausstehend
  6. transparent-beraten.de: Private Krankenversicherung für Kinder (Kostenspannen) – Sekundärquelle, aktualisiert 04.09.2026
  7. BVerfG 1 BvR 429/11 zu § 10 Abs. 3 SGB V – Sekundärzitat
Redaktion Höchstbeitrag.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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