Inhalt (9 Abschnitte)
- Kindernachversicherung in der PKV: was § 198 VVG regelt
- Kindernachversicherung: die Frist von zwei Monaten richtig berechnen
- Neugeborenes in der PKV anmelden: die Checkliste
- Wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist: erst die Familienversicherung prüfen
- Sonderfälle: Zwillinge, Frühgeburt, zwei private Versicherer
- Was die Kindernachversicherung kostet
- Frist verpasst: Was jetzt noch geht
- Alle Fristen rund um die Geburt auf einen Blick
- Kindernachversicherung als Anlass für den eigenen Tarif-Check
- Ist mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt privat krankenversichert, muss der Versicherer das Neugeborene ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen (§ 198 VVG).
- Voraussetzung: Die Anmeldung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt – rückwirkend ab Geburt.
- Der Schutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils; der Vertrag darf eine Mindestversicherungszeit des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen.
- Die Adoption eines minderjährigen Kindes steht der Geburt gleich; bei erhöhtem Risiko ist ein Zuschlag bis zur einfachen Prämie zulässig.
- Wird die Frist verpasst, ist nur noch ein normaler Antrag mit Gesundheitsprüfung möglich.
Bei der Kindernachversicherung in der PKV muss der private Krankenversicherer ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten aufnehmen, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm versichert ist und Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden (§ 198 VVG). Der Schutz des Kindes darf dabei nicht umfassender sein als der des Elternteils. Wer die Frist verpasst, braucht einen normalen Antrag mit Gesundheitsprüfung (Stand: Oktober 2026).
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Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB: Ende am gleichen Kalendertag zwei Monate später, sonst am Monatsletzten. Ohne Gewähr; Feiertags- und Wochenendregeln sowie die Bedingungen Ihres Vertrags sind nicht berücksichtigt. Die Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Keine Gesundheitsdaten, keine Rechtsberatung. Stand 10.10.2026.
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Report „GKV oder PKV 2027 – die 7 Fallen“ (PDF)Kindernachversicherung in der PKV: was § 198 VVG regelt
Die private Krankenversicherung (PKV) prüft bei jedem neuen Vertrag den Gesundheitszustand. Für Neugeborene macht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine wichtige Ausnahme. § 198 VVG verpflichtet den Versicherer, das Kind eines versicherten Elternteils ab Vollendung der Geburt aufzunehmen – ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten. Das gilt auch dann, wenn das Kind mit einer Erkrankung zur Welt kommt. Genau deshalb ist die Frist so wertvoll.
Das Recht richtet sich gegen den Versicherer, bei dem der Elternteil versichert ist. Einen anderen Versicherer für das Kind können Sie zwar wählen – dort gilt aber eine normale Gesundheitsprüfung. Und: Die Erleichterung betrifft die Aufnahme. Den Beitrag des Kindertarifs zahlen Sie wie jeder andere Versicherte, nur ohne Zuschläge.
| Voraussetzung | Was gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Elternteil privat versichert | Mindestens ein Elternteil hat am Tag der Geburt eine Krankenversicherung bei dem Versicherer | § 198 Abs. 1 VVG |
| Anmeldefrist | Spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt, rückwirkend ab Geburt | § 198 Abs. 1 VVG |
| Umfang des Schutzes | Nicht höher und nicht umfassender als beim versicherten Elternteil | § 198 Abs. 1 VVG |
| Mindestversicherungszeit | Kann vereinbart werden, höchstens drei Monate | § 198 Abs. 3 VVG |
| Adoption | Minderjähriges Kind steht der Geburt gleich; bei erhöhtem Risiko Zuschlag bis zur einfachen Prämie zulässig | § 198 Abs. 2 VVG |
Kindernachversicherung: die Frist von zwei Monaten richtig berechnen
Die Frist beginnt am Tag nach der Geburt. Sie endet am gleichen Kalendertag zwei Monate später. Gibt es diesen Tag nicht, endet sie am letzten Tag des Monats. Das folgt aus den allgemeinen Fristregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 187, 188 BGB).
- Geburt am 15. Januar: letzter Tag ist der 15. März.
- Geburt am 31. Dezember: Einen 31. Februar gibt es nicht – letzter Tag ist der 28. Februar, im Schaltjahr der 29. Februar.
- Geburt am 30. August: letzter Tag ist der 30. Oktober.
Unser Rat: Verlassen Sie sich nicht auf den letzten Tag. Rund um die Geburt ist viel zu tun, und Rückfragen des Versicherers kosten Zeit. Sie können den Antrag schon vor dem Geburtstermin vorbereiten und direkt nach der Geburt mit der Geburtsurkunde abschicken. Der Fristrechner oben zeigt Ihren Stichtag.
Neugeborenes in der PKV anmelden: die Checkliste
Vor der Geburt
Klären Sie, wo das Kind versichert werden soll – PKV oder GKV-Familienversicherung. Fordern Sie beim Versicherer das Formular für die Kindernachversicherung an und prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Mindestversicherungszeit vorsieht.
im letzten Drittel der SchwangerschaftTarif festlegen
Wählen Sie einen Kindertarif, der nicht umfassender ist als der Tarif des versicherten Elternteils. Nur dann gilt die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung vollständig.
vor der GeburtNach der Geburt anmelden
Antrag mit Geburtsurkunde einreichen, rückwirkend ab Geburt. Den Eingang bestätigen lassen.
spätestens zwei Monate nach der GeburtPflege und Zuschuss klären
In der privaten Pflegepflichtversicherung ist das Kind beitragsfrei mitversichert. Angestellte reichen die Bescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss ein.
mit dem ersten BeitragWenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist: erst die Familienversicherung prüfen
Die Kindernachversicherung ist ein Recht, keine Pflicht. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind unter Umständen beitragsfrei familienversichert werden. Ausgeschlossen ist das nur, wenn die Eltern verheiratet sind und der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als 7.012,50 € im Monat (2027, Entwurf) und mehr als der gesetzlich versicherte verdient (§ 10 Abs. 3 SGB V). Ob das bei Ihnen zutrifft, prüft der Kind-Entscheider PKV oder GKV.
Greift die Sonderregel, bleibt neben der PKV die freiwillige GKV, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Der Beitritt muss binnen drei Monaten nach der Geburt angezeigt werden (§ 9 SGB V). Beide Fristen laufen parallel – deshalb lohnt die Entscheidung schon vor der Geburt.
Sonderfälle: Zwillinge, Frühgeburt, zwei private Versicherer
Die Regel des § 198 VVG ist einfach, die Lebenswirklichkeit manchmal nicht. Diese Fälle tauchen in der Praxis immer wieder auf:
Zwillinge und Mehrlinge
Jedes Kind braucht einen eigenen Vertrag. Die Frist läuft für alle ab dem Tag der Geburt; melden Sie die Kinder am besten mit einem gemeinsamen Antrag an.
Frühgeburt
Maßgeblich ist der tatsächliche Tag der Geburt, nicht der errechnete Termin. Kommt das Kind früher, beginnt die Frist entsprechend früher – ein Grund mehr, den Antrag vorzubereiten.
Beide Eltern privat versichert
Sie können das Kind beim Versicherer eines Elternteils anmelden. Der Schutz ohne Gesundheitsprüfung richtet sich dann nach dem Tarif genau dieses Elternteils.
Beamtenkinder
Das Kind ist meist beihilfeberechtigt. Privat versichert wird nur der Restanteil. Auch dafür gilt die Frist von zwei Monaten nach der Geburt.
Ein weiterer Fall: Der Elternteil ist erst kurz vor der Geburt in die PKV gewechselt. Dann kann eine vereinbarte Mindestversicherungszeit von höchstens drei Monaten greifen (§ 198 Abs. 3 VVG). Ob Ihr Vertrag sie vorsieht, steht in den Versicherungsbedingungen – fragen Sie im Zweifel beim Versicherer nach, bevor die Frist läuft.
Was die Kindernachversicherung kostet
Die Nachversicherung ist kein eigener Tarif. Das Kind bekommt einen normalen Kindertarif – nur ohne Zuschläge und Wartezeiten. Laut Marktspannen kosten Kindertarife 83 bis 382 € im Monat, typisch 120 bis 250 €. Beamtenkinder mit Beihilfe versichern nur den Restanteil, meist 30 bis 70 € (Sekundärquellen, Stand September 2026). Bei Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber über den Zuschuss bis zum Höchstbetrag. Alle Zahlen und Rechenbeispiele finden Sie unter PKV-Kind-Kosten.
Frist verpasst: Was jetzt noch geht
Ist die Zwei-Monats-Frist abgelaufen, gilt § 198 VVG nicht mehr. Dann bleibt der normale Weg:
Ohne das Recht aus § 198 VVG
- Antrag mit Gesundheitsprüfung für das Kind
- Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Ablehnung möglich
- Wartezeiten können gelten – bis zu acht Monate etwa für Psychotherapie oder Kieferorthopädie (§ 197 VVG)
Was Sie trotzdem tun können
- Sofort mit dem Versicherer sprechen und den Antrag stellen
- Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Elternteil prüfen
- Freiwillige GKV prüfen – Beitritt binnen drei Monaten nach der Geburt
Gerade wenn das Kind gesundheitliche Besonderheiten hat, wiegt eine verpasste Frist schwer. Deshalb lohnt es sich, das Thema schon in der Schwangerschaft zu klären. Welche Leistungen der Tarif rund um Schwangerschaft und Geburt übernimmt, erklärt der Ratgeber PKV in der Schwangerschaft.
Alle Fristen rund um die Geburt auf einen Blick
Die Kindernachversicherung ist nicht die einzige Frist, die mit der Geburt zu laufen beginnt. Wer privat versichert ist, sollte diese Termine kennen:
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld für Privatversicherte (höchstens 210 €) beantragen | frühestens 6 Wochen vor der Entbindung | § 19 Abs. 2 MuSchG, Bundesamt für Soziale Sicherung |
| Kind in der PKV ohne Gesundheitsprüfung anmelden | spätestens 2 Monate nach der Geburt | § 198 VVG |
| Freiwillige GKV, wenn die Familienversicherung an § 10 Abs. 3 SGB V scheitert | Beitritt binnen 3 Monaten nach der Geburt | § 9 Abs. 2 SGB V |
| PKV des Kindes kündigen, wenn später ein Anspruch auf Familienversicherung entsteht | binnen 3 Monaten, rückwirkend | § 205 Abs. 2 VVG |
Was die PKV während Schwangerschaft und Mutterschutz leistet – vom Krankentagegeld bis zum Mutterschaftsgeld –, lesen Sie im Ratgeber zur PKV in der Schwangerschaft.
Kindernachversicherung als Anlass für den eigenen Tarif-Check
Mit dem ersten Kind ändert sich oft mehr als die Zahl der Verträge: Elternzeit, Teilzeit, ein Partner ohne eigenes Einkommen. Wer noch in der GKV ist und über einen Wechsel nachdenkt, sollte die Familie in die Rechnung aufnehmen – der Familien-Rechner zeigt GKV und PKV für die ganze Familie. Alle Familienthemen im Überblick finden Sie unter PKV für Kinder.
Häufige Fragen
Was ist eine Kindernachversicherung?
Die Kindernachversicherung ist das Recht, ein neugeborenes Kind beim privaten Krankenversicherer eines Elternteils ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten zu versichern (§ 198 VVG). Voraussetzung ist, dass Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden und es nicht umfassender versichern als den Elternteil.
Wie lange habe ich Zeit, mein Baby bei der PKV anzumelden?
Spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt. Die Frist endet in der Regel an dem Tag des übernächsten Monats, der der Zahl nach dem Geburtstag entspricht – bei Geburt am 15. Januar also am 15. März. Melden Sie lieber einige Tage früher an, damit Rückfragen nicht an der Frist scheitern.
Was passiert, wenn ich die Frist für die Kindernachversicherung verpasse?
Dann gilt das Recht aus § 198 VVG nicht mehr. Das Kind kann nur noch mit einem normalen Antrag samt Gesundheitsprüfung privat versichert werden – Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Ablehnung sind möglich. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, prüfen Sie zusätzlich die Familienversicherung oder die freiwillige GKV.
Was kostet die Kindernachversicherung?
Die Nachversicherung selbst ist kein eigenes Produkt: Das Kind bekommt einen Kindertarif zum normalen Beitrag, nur ohne Zuschläge. Kindertarife kosten laut Marktspannen meist 120 bis 250 € im Monat, insgesamt 83 bis 382 €; Beamtenkinder mit Beihilfe meist 30 bis 70 €.
Gilt die Kindernachversicherung auch bei Adoption?
Ja. Die Adoption eines minderjährigen Kindes steht der Geburt gleich (§ 198 Abs. 2 VVG). Besteht ein erhöhtes Risiko, darf der Versicherer einen Zuschlag bis zur einfachen Höhe der Prämie verlangen. Lassen Sie sich den maßgeblichen Stichtag vom Versicherer bestätigen.
Muss ich das Kind bei der PKV anmelden, wenn es familienversichert sein kann?
Nein. Kann das Kind über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, haben Sie die Wahl. Die PKV kostet dann einen eigenen Beitrag. Ob die Familienversicherung möglich ist, regelt § 10 Abs. 3 SGB V – prüfen Sie es vor Ablauf der zwei Monate.
Quellen
- § 198 VVG – Kindesversicherung – abgerufen 10.10.2026
- § 188 BGB – Fristende – abgerufen 10.10.2026
- § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 10.10.2026
- § 110 SGB XI – Private Pflegepflichtversicherung (Kinder beitragsfrei) – abgerufen 10.10.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 10.10.2026
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung – abgerufen 10.10.2026
- transparent-beraten.de: Private Krankenversicherung für Kinder – Sekundärquelle, aktualisiert 04.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.