Ratgeber

PKV und Schwangerschaft: Leistungen, Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld

Sie sind privat versichert und erwarten ein Kind? Dann stellen sich andere Fragen als in der GKV: Was erstattet der Tarif, woher kommt das Mutterschaftsgeld, zahlt das Krankentagegeld im Mutterschutz – und wie wird das Kind versichert? Hier finden Sie die Antworten mit Rechtsgrundlagen, Stand Oktober 2026.

Redaktion Höchstbeitrag.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Welche Leistungen die PKV in der Schwangerschaft übernimmt
  2. Schwangerschaft der PKV mitteilen: Pflicht oder sinnvoll?
  3. Mutterschaftsgeld für Privatversicherte: höchstens 210 € vom Bundesamt
  4. Rechenbeispiel: Mutterschutz einer angestellten Privatversicherten
  5. Krankentagegeld im Mutterschutz: was § 192 Abs. 5 VVG verlangt
  6. Elterngeld für Privatversicherte: der 9-%-Abzug und der Höchstbetrag
  7. Selbstständige Mütter in der PKV
  8. Nach der Geburt: das Kind versichern
  9. Rechnungen rund um die Geburt: so läuft die Erstattung
  10. Checkliste für privat versicherte Eltern
Das Wichtigste in Kürze
  • Welche Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt die PKV erstattet, richtet sich nach dem Tarif; ärztliche Vorsorge, Hebammenhilfe und Entbindung sind in Vollversicherungen üblicherweise enthalten, Komfortleistungen nicht immer.
  • Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 € (§ 19 Abs. 2 MuSchG); dazu kommt der Arbeitgeberzuschuss über 13 € pro Kalendertag hinaus.
  • Ein vereinbartes Krankentagegeld muss in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung zahlen, soweit kein anderer angemessener Ersatz besteht (§ 192 Abs. 5 VVG); dafür darf eine Wartezeit von bis zu acht Monaten gelten.
  • Beim Elterngeld wird bei Privatversicherten keine 9-%-Pauschale für die Krankenversicherung abgezogen (§ 2f BEEG); der Höchstbetrag liegt bei 1.800 € im Monat.
  • Das Kind wird ohne Gesundheitsprüfung versichert, wenn Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt anmelden (§ 198 VVG).

In der PKV richtet sich die Leistung in der Schwangerschaft nach dem Tarif: Ärztliche Vorsorge, Hebammenhilfe und Entbindung sind in Vollversicherungen üblicherweise enthalten, Komfortleistungen nicht immer. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210 € plus Arbeitgeberzuschuss, und ein vereinbartes Krankentagegeld muss in den Schutzfristen zahlen (§ 192 Abs. 5 VVG). Das Kind wird ohne Gesundheitsprüfung versichert, wenn Sie es binnen zwei Monaten nach der Geburt anmelden (Stand: Oktober 2026).

Welche Leistungen die PKV in der Schwangerschaft übernimmt

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) legt das Gesetz die Leistungen fest. In der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheidet Ihr Tarif. Er beschreibt, welche Kosten zu welchem Satz erstattet werden. Die folgende Übersicht zeigt, was üblicherweise enthalten ist und wo Sie genau hinschauen sollten:

Allgemeine Einordnung, keine Tarifangabe; maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Tarifs. Stand 10.10.2026.
LeistungÜblich in Vollversicherungen?Worauf Sie achten sollten
Ärztliche Vorsorge und UltraschalljaErstattungssätze nach Gebührenordnung, Selbstbehalt
Hebammenhilfe vor und nach der GeburtjaAbrechnung nach den Gebührenregeln der Länder; Pauschalen und Zusatzleistungen im Tarif prüfen
Entbindung in Klinik, Geburtshaus oder zu HausejaGeburtshaus und Hausgeburt ausdrücklich im Tarif?
Einbett- oder FamilienzimmertarifabhängigUnterbringung des Partners ist oft eine Zusatzleistung
Geburtsvorbereitung und RückbildungtarifabhängigKurse für die Mutter meist, für den Partner seltener
HaushaltshilfetarifabhängigVoraussetzungen und Höchstdauer

Ein Tipp aus der Praxis: Klären Sie offene Punkte vor der Geburt schriftlich mit dem Versicherer. Dann wissen Sie, was Sie erwartet, und können Rechnungen ohne Überraschungen einreichen. Das gilt besonders für Leistungen, die man nur selten braucht, etwa die Geburtsvorbereitung für den Partner oder die Unterbringung im Familienzimmer. Ein Tarif mit schmalen Leistungen zeigt seine Lücken oft gerade in dieser Lebensphase – mehr dazu im Ratgeber zu billigen PKV-Einsteigertarifen.

Schwangerschaft der PKV mitteilen: Pflicht oder sinnvoll?

Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt nur bis zum Vertragsschluss (§ 19 VVG). Während eines laufenden Vertrags müssen Sie eine Schwangerschaft nicht melden, und der Beitrag ändert sich dadurch nicht. Eine frühe Rücksprache ist trotzdem sinnvoll:

  • Leistungen klären: Was zahlt der Tarif für Hebamme, Geburtshaus, Kurse und Familienzimmer?
  • Krankentagegeld vorbereiten: Wer ein Krankentagegeld hat, sollte wissen, welche Nachweise für die Schutzfristen nötig sind.
  • Kindernachversicherung: Formular und passenden Kindertarif schon vor der Geburt bereitlegen.
  • Beitragsbefreiung: Einzelne Tarife sehen eine zeitweise Beitragsbefreiung rund um Mutterschutz oder Elterngeld vor – das steht in den Bedingungen.

Wer erst in die PKV wechseln möchte, während eine Schwangerschaft besteht, steht vor ganz anderen Fragen – sie erklärt der Ratgeber Schwanger in die PKV wechseln.

Mutterschaftsgeld für Privatversicherte: höchstens 210 € vom Bundesamt

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen sind nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie erhalten deshalb kein Mutterschaftsgeld der Kasse, sondern vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) insgesamt höchstens 210 € – einmalig ausgezahlt (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, auch ein Minijob genügt. Der Antrag geht online, auch mit BundID, frühestens sechs Wochen vor der Entbindung.

Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss: den Unterschied zwischen 13 € pro Kalendertag und Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate (§ 20 MuSchG). Dieser Zuschuss ist für gesetzlich und privat Versicherte gleich.

210 €
Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Privatversicherte, insgesamt
§ 19 Abs. 2 MuSchG
13 €
pro Kalendertag – darüber zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss
§ 20 MuSchG
rund 1.290 €
Mutterschaftsgeld der Kasse bei 99 Kalendertagen à 13 € (GKV-Mitglied, Vergleich)
eigene Berechnung

Was der Unterschied bedeutet: Bei einer üblichen Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhält ein GKV-Mitglied mit Krankengeldanspruch rund 1.290 € Mutterschaftsgeld von der Kasse, eine Privatversicherte 210 €. Die Lücke von rund 1.080 € kann ein vereinbartes Krankentagegeld schließen – dazu der nächste Abschnitt.

Rechenbeispiel: Mutterschutz einer angestellten Privatversicherten

Eine Angestellte verdient netto 4.500 € im Monat, vereinfacht also rund 150 € pro Kalendertag. Die Schutzfristen umfassen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie den Entbindungstag – zusammen 99 Kalendertage.

Eigene Berechnung nach § 19 und § 20 MuSchG, vereinfacht mit Netto / 30 pro Kalendertag und 99 Kalendertagen; ohne Krankentagegeld; Stand 10.10.2026.
BausteinGKV-Mitglied mit KrankengeldanspruchPrivat versichert
Mutterschaftsgeld13 € × 99 = 1.287 €210 € (einmalig)
Arbeitgeberzuschuss (150 € − 13 €) × 9913.563 €13.563 €
Summe in den Schutzfristen14.850 €13.773 €
Lücke gegenüber dem Netto0 €1.077 €

Die Lücke von rund 1.080 € betrifft nur privat Versicherte. Ein vereinbartes Krankentagegeld kann sie schließen; wie Zuschuss und Mutterschaftsgeld dabei angerechnet werden, regeln die Bedingungen. Wichtig: Die Rechnung ist vereinfacht – maßgeblich ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate.

Krankentagegeld im Mutterschutz: was § 192 Abs. 5 VVG verlangt

Seit einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes muss das Krankentagegeld auch in den Schutzfristen zahlen. Der Versicherer ersetzt den Verdienstausfall vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag durch das vereinbarte Krankentagegeld, soweit Sie keinen anderen angemessenen Ersatz erhalten (§ 192 Abs. 5 VVG). Für Selbstständige ist das oft die wichtigste Absicherung im Mutterschutz, weil weder Arbeitgeberzuschuss noch Mutterschaftsgeld der Kasse fließen.

Prüfen Sie in den Bedingungen, ab welchem Tag gezahlt wird und welche Nachweise nötig sind. Wichtig: Für dieses Krankentagegeld im Mutterschutz darf der Versicherer eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten vereinbaren (§ 197 Abs. 1 VVG) – wer es erst kurz vorher abschließt, ist unter Umständen noch nicht abgesichert. Ein Krankentagegeld, das deutlich unter dem tatsächlichen Einkommen liegt, deckt auch im Mutterschutz nur einen Teil des Ausfalls.

Elterngeld für Privatversicherte: der 9-%-Abzug und der Höchstbetrag

Das Elterngeld beträgt 65 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat; für Geburten ab 01.04.2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Bei der Berechnung des Nettos zieht die Elterngeldstelle Pauschalen für Sozialabgaben ab. Die Pauschale von 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung gibt es nur, wenn Sie in der GKV pflichtversichert waren (§ 2f BEEG). Privat und freiwillig gesetzlich Versicherte haben diesen Abzug nicht.

Ehrliche Einordnung: Wer als Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze verdient, erreicht beim Elterngeld in aller Regel ohnehin den Höchstbetrag von 1.800 € im Monat. Dann ändert der fehlende 9-%-Abzug am Ergebnis nichts (eigene Einordnung). Spürbar wird er eher bei Privatversicherten mit niedrigerem Einkommen, etwa Selbstständigen oder Beamtinnen. Den Antrag stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes; für eine erste Schätzung hilft der Elterngeldrechner im Familienportal des Bundes.

Wichtig für die Zeit danach: In einer unbezahlten Elternzeit entfällt bei Angestellten in der Regel der Arbeitgeberzuschuss zur PKV – der Beitrag läuft weiter. Wie sich das rechnet und welche Optionen es gibt, erklärt der Ratgeber zum PKV-Beitrag in der Elternzeit.

Selbstständige Mütter in der PKV

Für Selbstständige sieht der Mutterschutz finanziell anders aus. Ein Arbeitgeberzuschuss fehlt, und das Mutterschaftsgeld des Bundesamts setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Die wichtigste Absicherung ist deshalb ein ausreichend hohes Krankentagegeld, das in den Schutzfristen zahlen muss (§ 192 Abs. 5 VVG). Der PKV-Beitrag läuft in dieser Zeit weiter, außer der Tarif sieht eine Beitragsbefreiung vor. Wer selbstständig ist und eine Familie plant, sollte das Krankentagegeld deshalb rechtzeitig prüfen – Erhöhungen sind in der Regel mit einer Gesundheitsprüfung verbunden.

Nach der Geburt: das Kind versichern

Für das Neugeborene gilt die Kindernachversicherung: Melden Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt beim Versicherer des privat versicherten Elternteils an, wird es rückwirkend ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Wartezeiten versichert (§ 198 VVG). Ist der andere Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind unter Umständen auch beitragsfrei familienversichert werden – das prüft der Kind-Entscheider. Ihren Stichtag berechnet der Fristrechner zur Kindernachversicherung, die Kosten eines Kindertarifs zeigt der Ratgeber PKV-Kind-Kosten.

Rechnungen rund um die Geburt: so läuft die Erstattung

Die PKV arbeitet nach dem Kostenerstattungsprinzip: Ärzte, Hebammen und Kliniken stellen Rechnungen, die Sie beim Versicherer einreichen. Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik häufig direkt mit dem Versicherer ab, wenn Sie eine entsprechende Karte oder Kostenübernahme vorlegen. Sammeln Sie alle Belege rund um Schwangerschaft und Geburt und reichen Sie sie zeitnah ein. Achten Sie dabei auf einen vereinbarten Selbstbehalt und auf eine mögliche Beitragsrückerstattung: Wer Rechnungen einreicht, verzichtet je nach Tarif auf die Rückerstattung für dieses Jahr. Bei den Kosten einer Geburt lohnt sich das Einreichen in aller Regel.

Checkliste für privat versicherte Eltern

  • Tarifleistungen für Hebamme, Entbindungsort und Familienzimmer schriftlich klären.
  • Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen – frühestens sechs Wochen vor der Entbindung.
  • Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und, falls vorhanden, Krankentagegeld für die Schutzfristen geltend machen.
  • Kindertarif auswählen, der nicht umfassender ist als Ihr eigener, und das Kind binnen zwei Monaten anmelden.
  • Beitrag in der Elternzeit einplanen: Ohne Gehalt fällt der Arbeitgeberzuschuss in der Regel weg.
  • Alle Belege rund um die Geburt sammeln und zeitnah beim Versicherer einreichen.

Alle Familienthemen – von der Geburt bis zur Volljährigkeit – finden Sie im Überblick PKV für Kinder.

Häufige Fragen

Was zahlt die PKV in der Schwangerschaft?

Das steht im Tarif. Vollversicherungen erstatten üblicherweise ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenhilfe, die Entbindung in Klinik oder Geburtshaus sowie Arznei- und Heilmittel. Unterschiede gibt es bei Komfortleistungen wie Einbettzimmer, bei Kursen, Haushaltshilfe oder der Unterbringung des Partners. Prüfen Sie die Tarifbedingungen oder fragen Sie vorab beim Versicherer nach.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekommen Privatversicherte?

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen – auch mit Minijob – erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 €, einmalig ausgezahlt (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Der Antrag ist online möglich, auch mit BundID, frühestens sechs Wochen vor der Entbindung. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber den Unterschied zwischen 13 € pro Kalendertag und dem durchschnittlichen Nettoentgelt.

Zahlt das Krankentagegeld im Mutterschutz?

Ja, das ist gesetzlich geregelt. Der Versicherer muss den Verdienstausfall während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und am Entbindungstag durch das vereinbarte Krankentagegeld ersetzen, soweit kein anderer angemessener Ersatz besteht (§ 192 Abs. 5 VVG). Für diese Leistung darf eine Wartezeit von bis zu acht Monaten vereinbart sein (§ 197 VVG). Wie Arbeitgeberzuschuss und Mutterschaftsgeld angerechnet werden, regeln die Bedingungen.

Muss ich meine Schwangerschaft der PKV melden?

Eine gesetzliche Meldepflicht während eines laufenden Vertrags gibt es nicht; die Anzeigepflicht gilt vor Vertragsschluss. Eine frühe Rücksprache hilft trotzdem: etwa um Leistungen zu klären, ein Krankentagegeld im Mutterschutz geltend zu machen und die Kindernachversicherung vorzubereiten.

Bekommen Privatversicherte mehr Elterngeld?

Bei der Berechnung zieht die Elterngeldstelle eine Pauschale von 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung nur ab, wenn die Person gesetzlich pflichtversichert war (§ 2f BEEG). Privat und freiwillig gesetzlich Versicherte haben diesen Abzug nicht. Wer gut verdient, erreicht aber ohnehin meist den Höchstbetrag von 1.800 € im Monat – dann ändert der fehlende Abzug nichts.

Quellen

  1. § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld – abgerufen 10.10.2026
  2. § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – abgerufen 10.10.2026
  3. Bundesamt für Soziale Sicherung: Mutterschaftsgeld – Überblick – abgerufen 10.10.2026
  4. § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen (Abs. 5 Krankentagegeld) – abgerufen 10.10.2026
  5. § 2f BEEG – Abzüge für Sozialabgaben – abgerufen 10.10.2026
  6. BMBFSFJ: Elterngeld – abgerufen 10.10.2026
  7. § 198 VVG – Kindesversicherung – abgerufen 10.10.2026
Redaktion Höchstbeitrag.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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