Inhalt (10 Abschnitte)
- PKV im Todesfall: Was mit dem Vertrag passiert
- Die Zwei-Monats-Frist: So setzen Hinterbliebene den Vertrag fort
- Witwe oder Witwer: wie es mit der eigenen Krankenversicherung weitergeht
- Kinder: Was beim Tod eines Elternteils gilt
- Hinterbliebene von Beamten: Beihilfe und Restkostentarif
- Beitrag nach dem Todesfall: was sich finanziell ändert
- Checkliste: Unterlagen und Ansprechpartner
- Rechnungen und Erstattungen nach dem Tod
- Kurz erklärt: Begriffe rund um den Todesfall
- Wenn Sie Unterstützung möchten
- Endet ein PKV-Vertrag durch den Tod des Versicherungsnehmers, können die mitversicherten Personen binnen zwei Monaten die Fortsetzung erklären und einen neuen Versicherungsnehmer benennen (§ 207 Abs. 1 VVG).
- Wer die Frist verpasst, braucht einen neuen Vertrag – mit Gesundheitsprüfung und neuem Eintrittsalter.
- War der Verstorbene gesetzlich versichert, endet die Familienversicherung der Hinterbliebenen; dann folgt ohne Lücke eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung.
- Hinterbliebene von Beamten erhalten Beihilfe nach den Regeln ihres Dienstherrn; ändert sich der Beihilfesatz, muss der Versicherer den Schutz binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung anpassen (§ 199 Abs. 2 VVG).
- Erstattungen für Behandlungen bis zum Todestag stehen in der Regel den Erben zu; die Beitragszahlung sollte zügig umgestellt werden.
Im PKV-Todesfall endet der Vertrag für die verstorbene Person. Waren Ehepartner oder Kinder im selben Vertrag mitversichert, können sie binnen zwei Monaten nach dem Tod die Fortsetzung erklären und einen neuen Versicherungsnehmer benennen – ohne neue Gesundheitsprüfung (§ 207 Abs. 1 VVG). War der Verstorbene gesetzlich versichert, endet die Familienversicherung der Hinterbliebenen; dann folgt ohne Lücke eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung (Stand: Oktober 2026).
In einer ohnehin schweren Zeit wirken Versicherungsfragen nebensächlich. Bei der Krankenversicherung lohnt es sich trotzdem, früh hinzuschauen, denn die wichtigste Frist ist kurz. Die folgende Übersicht hilft Ihnen, nichts zu übersehen – und zeigt, wann Sie einfach abwarten können. Sie gilt für privat und gesetzlich versicherte Familien gleichermaßen.
PKV im Todesfall: Was mit dem Vertrag passiert
In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es zwei Rollen. Der Versicherungsnehmer hat den Vertrag abgeschlossen und zahlt die Beiträge. Versicherte Personen sind alle, die Leistungen erhalten – oft der Versicherungsnehmer selbst, dazu Ehepartner und Kinder. Stirbt der Versicherungsnehmer, endet das Versicherungsverhältnis. Das Gesetz gibt den mitversicherten Angehörigen aber ein Fortsetzungsrecht: Sie können binnen zwei Monaten nach dem Tod erklären, dass der Vertrag weiterlaufen soll, und einen künftigen Versicherungsnehmer benennen (§ 207 Abs. 1 VVG).
Der große Vorteil: Der Vertrag läuft mit den bisherigen Rechten weiter, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neues Eintrittsalter. Die Alterungsrückstellung der verstorbenen Person wird dagegen weder ausgezahlt noch vererbt; sie verbleibt in der Versichertengemeinschaft.
| Konstellation | Was passiert | Frist |
|---|---|---|
| Angehörige als versicherte Personen im PKV-Vertrag des Verstorbenen | Fortsetzung möglich, neuer Versicherungsnehmer wird benannt | 2 Monate nach dem Tod |
| Angehörige mit eigenem PKV-Vertrag | Vertrag läuft unverändert; Beitragszahlung klären | – |
| Verstorbener war GKV-Mitglied, Angehörige familienversichert | Familienversicherung endet; Pflicht- oder freiwillige Versicherung folgt | Austritt nur mit Nachweis binnen 2 Wochen |
| Verstorbener war Beamter | Hinterbliebene erhalten Beihilfe nach den Regeln des Dienstherrn | Tarifanpassung binnen 6 Monaten ohne Risikoprüfung |
Die Zwei-Monats-Frist: So setzen Hinterbliebene den Vertrag fort
Versicherer informieren
Teilen Sie den Todesfall mit und legen Sie die Sterbeurkunde bei. Fragen Sie, welche Personen im Vertrag versichert sind.
so früh wie möglichFortsetzung erklären
Erklären Sie schriftlich, dass der Vertrag für die mitversicherten Personen fortgesetzt werden soll, und benennen Sie den neuen Versicherungsnehmer – etwa die Witwe oder den Witwer.
spätestens 2 Monate nach dem TodBeitragszahlung umstellen
Lastschriften vom Konto des Verstorbenen enden oft mit der Kontoauflösung. Hinterlegen Sie rechtzeitig ein neues Konto, damit keine Rückstände entstehen.
mit der FortsetzungPflegeversicherung mitprüfen
Die private Pflegepflichtversicherung gehört zum Schutz. Klären Sie, dass auch sie für die Hinterbliebenen weiterläuft.
zusammen mit der KrankenversicherungWas passiert, wenn die Frist verpasst wird?Dann besteht das gesetzliche Fortsetzungsrecht nicht mehr. Ein neuer Vertrag wäre mit Gesundheitsprüfung, neuem Eintrittsalter und möglicherweise Zuschlägen verbunden – und ab 55 ist der Weg in die GKV in der Regel verschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wenden Sie sich deshalb im Zweifel lieber zu früh als zu spät an den Versicherer.
Witwe oder Witwer: wie es mit der eigenen Krankenversicherung weitergeht
Für den hinterbliebenen Ehepartner kommt es darauf an, wie er bisher versichert war.
- Privat versichert: Der eigene Vertrag läuft weiter oder wird über § 207 VVG fortgesetzt. Den Beitrag zahlt nun allein, wer Versicherungsnehmer ist. Sinkt das Haushaltseinkommen, gibt es innerhalb der PKV Wege, den Beitrag zu senken, etwa einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer.
- Über den Verstorbenen familienversichert: Die Familienversicherung endet. Eine eigene Beschäftigung unter der Versicherungspflichtgrenze führt in die Pflichtversicherung; ansonsten wird man freiwilliges Mitglied. Ob eine Hinterbliebenenrente in die Krankenversicherung der Rentner führt, hängt von der Vorversicherungszeit ab – das prüft die Krankenkasse.
- Selbst gesetzlich versichert: Am eigenen Status ändert sich nichts.
Zwei Beispiele
Witwe, 58, im PKV-Vertrag ihres Mannes versichert: Sie sollte die Fortsetzung binnen zwei Monaten erklären und sich selbst als Versicherungsnehmerin benennen. Ein Wechsel in die GKV ist in ihrem Alter in der Regel ausgeschlossen, ein neuer PKV-Vertrag wäre teuer und unsicher. Ist der Beitrag danach zu hoch, prüft sie den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer.
Witwer, 45, über seine gesetzlich versicherte Frau familienversichert: Seine Familienversicherung endet. Hat er eine Beschäftigung unter der Versicherungspflichtgrenze, ist er pflichtversichert; sonst führt die Kasse ihn als freiwilliges Mitglied weiter. Als freiwilliges Mitglied könnte er auch in die PKV wechseln – mit Gesundheitsprüfung und erst nach einem gründlichen Vergleich, denn diese Entscheidung lässt sich später nur schwer rückgängig machen.
Für die Zeit im Ruhestand gelten eigene Regeln, etwa der Zuschuss der Rentenversicherung zur PKV. Für freiwillig gesetzlich Versicherte zählen alle Einnahmen, auch Renten, Mieten und Kapitalerträge – wie hoch der Beitrag dann ausfällt, zeigt der GKV-Höchstbeitrag-Rechner.
Kinder: Was beim Tod eines Elternteils gilt
Waren die Kinder im PKV-Vertrag des verstorbenen Elternteils versichert, gilt für sie dasselbe Fortsetzungsrecht: binnen zwei Monaten erklären, neuen Versicherungsnehmer benennen – meist der überlebende Elternteil. Ist der überlebende Elternteil gesetzlich versichert, kommt für die Kinder auch die Familienversicherung infrage. Die Sonderregel des § 10 Abs. 3 SGB V knüpft an Ehegatten an; mit dem Tod des privat versicherten Elternteils steht sie einer Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil nicht mehr entgegen. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Tarif und vom Alter der Kinder ab – den Einzelfall prüft der Kind-Entscheider. Eine bestehende PKV des Kindes kann bei Beginn der Familienversicherung binnen drei Monaten rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG).
Hinterbliebene von Beamten: Beihilfe und Restkostentarif
Witwen, Witwer und Waisen mit Witwen- oder Waisengeld sind selbst beihilfeberechtigt, beim Bund mit 70 % bzw. 80 %. Ändert sich der Beihilfesatz oder fällt der Anspruch weg, passt der Versicherer den Restkostentarif ohne Risikoprüfung an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten gestellt wird (§ 199 Abs. 2 VVG). Sätze nach Dienstherr, Einkommensfragen und alle Fristen erklärt Beihilfe-Rechner.de: Beihilfe für Witwen und Waisen von Beamten.
Beitrag nach dem Todesfall: was sich finanziell ändert
Mit dem Tod eines Angehörigen ändern sich oft auch die Zuschüsse zur Krankenversicherung. Das sollten Hinterbliebene im Blick haben:
Arbeitgeberzuschuss endet
War der Verstorbene angestellt, zahlte sein Arbeitgeber einen Zuschuss auch für mitversicherte Angehörige. Dieser Zuschuss endet. Den vollen Beitrag trägt nun der neue Versicherungsnehmer.
Zuschuss zur Rente
Privat versicherte Rentner erhalten von der Rentenversicherung einen Zuschuss, 2026 8,75 % der Rente, höchstens die Hälfte des Beitrags. Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, kann den Zuschuss für diese Rente bei der Rentenversicherung beantragen.
Beihilfesatz ändert sich
Bei Beamtenfamilien kann sich der Bemessungssatz der Hinterbliebenen ändern. Passen Sie den Restkostentarif binnen sechs Monaten an, dann ohne Risikoprüfung.
Beitrag zu hoch?
Sinkt das Haushaltseinkommen, kann ein Wechsel in einen günstigeren Tarif beim eigenen Versicherer helfen – mit Rechten und Alterungsrückstellung, ohne neue Prüfung für gleiche oder geringere Leistungen.
Checkliste: Unterlagen und Ansprechpartner
- Sterbeurkunde in mehreren Ausfertigungen – Versicherer, Beihilfestelle, Rentenversicherung und Bank brauchen sie.
- Versicherungsscheine der Kranken- und Pflegeversicherung mit allen versicherten Personen.
- Versicherer: Fortsetzung erklären, neuen Versicherungsnehmer und neues Konto mitteilen.
- Arbeitgeber oder Beihilfestelle des Verstorbenen informieren; Zuschüsse und Beihilfe neu regeln.
- Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen.
- Krankenkasse, falls jemand familienversichert war: neuen Versicherungsstatus bestätigen lassen.
Rechnungen und Erstattungen nach dem Tod
Behandlungskosten bis zum Todestag sind versichert. Rechnungen, die erst danach eintreffen, können die Erben beim Versicherer einreichen; die Erstattungsansprüche gehen in der Regel auf sie über. Sammeln Sie deshalb alle Arzt-, Klinik- und Apothekenrechnungen und reichen Sie sie gemeinsam mit der Sterbeurkunde ein. Fragen Sie außerdem nach, ob für das laufende Jahr eine Beitragsrückerstattung oder ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist.
Kurz erklärt: Begriffe rund um den Todesfall
Versicherungsnehmer ist, wer den Vertrag abgeschlossen hat und die Beiträge zahlt. Versicherte Person ist, wer Leistungen erhält. Das Fortsetzungsrecht nach § 207 VVG erlaubt versicherten Personen, einen Vertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers mit den bisherigen Rechten weiterzuführen. Die Alterungsrückstellung ist der Teil der Beiträge, den der Versicherer für das Alter zurücklegt; sie gehört der Versichertengemeinschaft. Die Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen in der GKV. Weitere Begriffe erklärt das GKV/PKV-Lexikon.
Wenn Sie Unterstützung möchten
Hinterbliebene wollen oft vor allem wissen, ob ihr Schutz sicher ist und was er künftig kostet. Ein Versicherungsmakler kann mit Ihnen klären, welche Fristen laufen, wie der Vertrag fortgesetzt wird und welche Tarifoptionen es gibt – rechtliche Fragen rund um Erbe und Unterhalt gehören dagegen zu Notariat oder Anwaltskanzlei. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen – nur die Zwei-Monats-Frist sollte gewahrt bleiben. Weitere Familienthemen finden Sie im Überblick PKV für Kinder und Familie; was bei einer Trennung gilt, erklärt der Ratgeber Scheidung und private Krankenversicherung.
Häufige Fragen
Was passiert mit der privaten Krankenversicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Der Vertrag endet für die verstorbene Person. Sind Ehepartner oder Kinder im selben Vertrag mitversichert, können sie binnen zwei Monaten nach dem Tod die Fortsetzung erklären und dabei einen neuen Versicherungsnehmer benennen (§ 207 Abs. 1 VVG). Dann läuft ihr Schutz mit den bisherigen Rechten weiter, ohne neue Gesundheitsprüfung.
Kann eine Witwe die PKV des verstorbenen Mannes weiterführen?
Ja, wenn sie in seinem Vertrag als versicherte Person geführt war. Sie muss die Fortsetzung binnen zwei Monaten nach dem Tod gegenüber dem Versicherer erklären und kann sich selbst als neue Versicherungsnehmerin benennen. Den Beitrag zahlt sie dann selbst. Ein eigener Vertrag läuft ohnehin unverändert weiter.
Was passiert mit der Familienversicherung, wenn das GKV-Mitglied stirbt?
Die Familienversicherung leitet sich von der Mitgliedschaft ab und endet deshalb. Die Hinterbliebenen werden ohne Lücke pflichtversichert – etwa über eine eigene Beschäftigung oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, über eine Rente – oder freiwilliges Mitglied. Lassen Sie sich von der Krankenkasse bestätigen, welcher Status gilt.
Wird die Alterungsrückstellung des Verstorbenen ausgezahlt?
Nein. Die Alterungsrückstellung ist kein persönliches Guthaben, sondern Teil der Kalkulation der Versichertengemeinschaft. Sie wird weder ausgezahlt noch vererbt. Für mitversicherte Angehörige, die den Vertrag fortsetzen, bleiben deren eigene Rechte aus dem Vertrag erhalten.
Können Hinterbliebene ab 55 in die GKV wechseln?
In der Regel nicht. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt versicherungsfrei, wenn er mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für Ältere ist deshalb die fristgerechte Fortsetzung des PKV-Vertrags besonders wichtig.
Quellen
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses – abgerufen 10.10.2026
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger – abgerufen 10.10.2026
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung – abgerufen 10.10.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung – abgerufen 10.10.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 3a: ab 55) – abgerufen 10.10.2026
- Barmer: Wann endet die Familienversicherung? – abgerufen 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Herausgeber: Höchstbeitrag.de. Höchstbeitrag.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.